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BSG - Entscheidung vom 16.06.2021

B 9 SB 2/21 R

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 2/21 R

DRsp Nr. 2021/11514

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Der Kläger hat gegen das ihm am 24.2.2021 zugestellte Urteil des LSG vom 18.2.2021 mit einem von ihm unterzeichneten und am 10.3.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 8.3.2021 ausdrücklich Revision eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Die Revision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 Satz 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (Senatsbeschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag fristgerecht eingegangen, jedoch ist die Erklärung nicht innerhalb der am 24.3.2021 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist 160a Abs 1 Satz 2 SGG ) beim BSG eingegangen, obgleich der Kläger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung unter II. darauf hingewiesen worden ist. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

2. Die Revision ist unzulässig. Da das LSG in seinem og Urteil die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG ), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG 160 Abs 1 SGG ) ist das von dem Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.

Selbst wenn der Kläger statt der Revision die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde gemeint haben sollte, wäre die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt, weil die Beschwerde nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) eingelegt werden kann.

Das Rechtsmittel ist daher nach § 169 Satz 2 und 3 SGG bzw § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 1262/20
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 542/18