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BSG - Entscheidung vom 25.02.2021

B 4 AS 406/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB II § 27 Abs. 3
SGB II § 37 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 406/20 B

DRsp Nr. 2021/4683

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Leistungen nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II § 27 Abs. 3 ; SGB II § 37 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten nicht erkennbar.

Der Rechtsstreit wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das LSG hat die Berufung des Klägers, mit der dieser die Gewährung von Leistungen nach § 27 Abs 3 SGB II in der vom 1.4.2011 bis 31.7.2016 geltenden Fassung für August 2014 bis Juli 2015 begehrte, zurückgewiesen, weil der Kläger für diesen Zeitraum keinen Leistungsantrag bei dem Beklagten gestellt habe. Es ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II , der für alle Leistungen nach dem SGB II gilt, nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts einen neuen rechtzeitigen Leistungsantrag (Fortzahlungsantrag) verlangt ( BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5 RdNr 15). Der vorherige Leistungsantrag des Klägers war durch den Bewilligungsbescheid vom 15.5.2014 (für Mai bis Juli 2014) beschieden worden; seine Wirkung ist damit erschöpft (vgl BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 31 RdNr 17). Sofern der Kläger mit der Befristung in diesem Bescheid nicht einverstanden gewesen ist, hätte er hiergegen Widerspruch und ggf Klage erheben müssen (vgl Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB II , 5. Aufl 2020, § RdNr 36). Auch die Voraussetzungen des vom LSG diskutierten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind in der Rechtsprechung des BSG geklärt (etwa BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5 RdNr 24-25). Ob dessen Voraussetzungen vorliegen, ist jeweils eine Frage des konkreten Einzelfalles.

Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass von einem Rechtsanwalt eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht werden könnte.

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 132/18
Vorinstanz: SG Lübeck, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1203/15