BSG, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 84/21 B
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Kosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2021 - L 2 AS 2661/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der im Tenor bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG ) verletzt, weil es durch Beschluss entschieden habe, ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage sein könnte, darzulegen, dass es sich um einen Sachverhalt handelt, den das LSG bei der Durchführung einer mündlichen Verhandlung näher hätte aufklären müssen (vgl zu dieser Voraussetzung im Rahmen einer Rüge der Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG BSG vom 2.3.2020 - B 11 AL 56/19 B), oder dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör durch die Formulierung der Anhörung verletzt worden sein könnte (vgl zu diesem Maßstab BSG vom 30.1.2020 - B 9 V 40/19 B). Dass die Klägerin zu ihrer Behauptung, in Bezug auf den Verfahrensgegenstand sei die Untätigkeitsklage statthaft, nicht ausreichend Stellung hat nehmen können oder das LSG in seiner Entscheidung hierauf nicht eingegangen ist, ergibt sich nach Aktenlage nicht.
Eine begehrte Überprüfung der vom LSG getroffenen Entscheidung, der Klägerin Kosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 225 Euro aufzuerlegen, wäre dem Senat über das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verwehrt. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung über die Auferlegung von Missbrauchskosten ist nicht möglich (§ 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG ; vgl BSG vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1). Es ist nicht erkennbar, dass es einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten in der Nichtzulassungsbeschwerde gelingen könnte, einen Zulassungsgrund darzulegen oder zu bezeichnen.
Die von der Klägerin persönlich beim BSG eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 73 Abs 4 SGG über den Anwaltszwang beim BSG entspricht. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .