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BSG - Entscheidung vom 26.08.2021

B 14 AS 26/21 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 26.08.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 26/21 BH

DRsp Nr. 2021/14905

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 2021 - L 12 AS 3207/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich im vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger zum einen ohne nähere Begründung die Zahlung höheren Alg II für November 2017 bis März 2018 sowie im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X vom 28.12.2017 die Überprüfung aller bereits erlassener Bewilligungs- und Änderungsbescheide begehrt, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen. Insbesondere zu den Grenzen eines Überprüfungsantrags liegt bereits einschlägige Rechtsprechung des BSG vor. Danach fehlt es, beantragt ein Leistungsberechtigter "die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit", an einer inhaltlichen Prüfverpflichtung des Leistungsträgers nach dem SGB II , wenn der Grundsicherungsträger den Einzelfall, der zur Überprüfung gestellt werden soll, objektiv nicht ermitteln kann (vgl nur BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28; BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 335/13 B).

Auch soweit der Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II begehrt als durch Bescheid des Beklagten vom 5.12.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.1.2018, diese wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2018 bewilligt, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass sich eine in einem anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte. Unabhängig davon, ob und wie ggf abweichende Bedarfe der Warmwasserzubereitung iS des § 21 Abs 7 SGB II zu ermitteln sind, hat das LSG für den Senat bindend festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachten Bedarfe durch Leistungen des Beklagten gedeckt worden sind. Dass diese Feststellungen unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes iS des § 103 SGG verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind, ist nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers ebenfalls nicht ersichtlich.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein zu einer Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Insoweit fehlt es hier schon an einem derartigen Beweisantrag. Auch wenn von dem vor dem LSG nicht rechtskundig vertretenen Kläger kein ordnungsgemäßer Beweisantrag iS der ZPO im Verfahren vor dem LSG zu verlangen ist (vgl BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5), so hätte im Berufungsverfahren sinngemäß ein solcher Antrag formuliert worden sein müssen (vgl BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5). Denn auch ein unvertretener Kläger muss dem Berufungsgericht deutlich machen, dass und ggf wo er die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken (vgl BSG vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - juris RdNr 4; BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - RdNr 5; BSG vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - RdNr 9).

Weitere Verfahrensmängel sind ebenfalls weder behauptet noch ersichtlich. Allein das nicht weiter begründete Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, vor dem SG sei der Sachverhalt nur unzureichend von Amts wegen ermittelt worden, genügt diesen Anforderungen nicht. Zudem ist der Kläger zur beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG , dessen Voraussetzungen vorgelegen haben, ordnungsgemäß angehört worden.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3207/19
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2248/18