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BSG - Entscheidung vom 23.03.2021

B 14 AS 359/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 359/20 B

DRsp Nr. 2021/9743

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. September 2020 - L 32 AS 2345/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der Kläger selbst hat am 25.9.2020 zur Niederschrift beim SG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt D aus B beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem pauschalen Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich für den streitigen Zeitraum vom 1.8.2017 bis zum 14.5.2018 wegen der Höhe der Regelbedarfe (vgl zum Regelbedarf ua für Alleinstehende durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BGBl I 2014, 1581 , BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) und den vom Kläger pauschal unter Hinweis auf deren unzureichende Höhe geltend gemachten Mehrbedarfen (vgl BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 146/10 R - BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr 13; BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 27/16 R - BSGE 123, 287 = SozR 4-4200 § 21 Nr 27) klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Insbesondere steht die Entscheidung des LSG durch Urteil in der Besetzung durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern und der Weg dorthin im Einklang mit § 153 Abs 5 SGG und den zu dieser Vorschrift entwickelten Vorgaben (vgl BSG vom 4.2.2019 - B 8 SO 21/18 BH; BSG vom 27.5.2020 - B 9 SB 67/19 B; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 357/19 B).

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2345/18
Vorinstanz: SG Berlin, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 127 AS 9725/17