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BSG - Entscheidung vom 12.01.2021

B 14 AS 55/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6

BSG, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 55/20 BH

DRsp Nr. 2021/4352

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2020 - L 12 AS 635/19 ZVW - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Ersetzung einer nicht zustande gekommenen konsensualen Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt 15 Abs 1 Satz 6 SGB II , hier in der vom 1.4.2011 bis 31.7.2016 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011, BGBl I 850) formuliert werden könnten, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des BSG geklärt sind (vgl dazu zuletzt BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 = SozR 4-4200 § 15 Nr 6). Ob im Einzelfall das Recht richtig angewandt worden ist, ist keine Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, sondern der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung, worauf die Beschwerde aber nicht gestützt werden kann (dazu nur BSG vom 10.7.2019 - B 14 AS 268/18 B).

Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch wenn der Kläger geltend macht, dass ihm Reisekosten zum Termin vor dem LSG nicht erstattet würden und dadurch sein rechtliches Gehör 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ) verletzt worden sei, liegt ein solcher Verfahrensfehler nach Durchsicht der Verfahrensakte nicht vor. Das Übergehen eines Antrags auf Bewilligung einer Reiseentschädigung zur - anders nicht möglichen - Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mag zwar bei einem mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Kläger eine Versagung rechtlichen Gehörs darstellen können (vgl BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B). Doch hat der Kläger weder nach Erhalt der Terminsmitteilung einen entsprechenden Antrag gestellt noch anderweitig zum Ausdruck gebracht, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen und dies wegen fehlender finanzieller Mittel nicht zu können. Schließlich ist die Entscheidung durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs 5 SGG nicht zu beanstanden, denn die Übertragung ist ordnungsgemäß durch Beschluss des Senats vom 11.7.2019 vorgenommen worden.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 635/19
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 2228/15