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BSG - Entscheidung vom 30.06.2021

B 5 R 121/21 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen B 5 R 121/21 B

DRsp Nr. 2021/12146

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. April 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 27.4.2021 mit einem am 8.6.2021 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1.6.2021 Beschwerde eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das angefochtene Urteil ist ihm am 8.5.2021 zugestellt worden.

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 8.6.2021 endete 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG ), die erforderliche Erklärung nicht übersandt.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die PKH-Erklärung rechtzeitig vorzulegen. Das LSG hatte den Kläger in den der Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Nachdem das Schreiben vom 1.6.2021 mit Poststempel vom 7.6.2021 erst am letzten Tag der Frist beim BSG einging, konnte ein nochmaliger Hinweis auf das Erfordernis der Vorlage einer Erklärung vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr erfolgen.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ). Darauf hatte die Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 234/18
Vorinstanz: SG Meiningen, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 2646/15