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BSG - Entscheidung vom 22.11.2021

B 9 SB 9/21 BH

Normen:
SGG § 73a Abs 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 9/21 BH

DRsp Nr. 2022/600

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 3 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.9.2021 - zugestellt am 15.9.2021 - mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 14.10.2021, eingegangen beim BSG am 1.11.2021, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des LSG, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 Satz 1 SGG , § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3 mwN). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluss beigefügt war, ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin hat die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht und damit auch nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG ) beim BSG eingereicht. Diese Frist begann mit der Zustellung des LSG-Beschlusses am 15.9.2021 und endete mit dem Ablauf des 15.10.2021.

Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 40/19
Vorinstanz: SG Stade, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 85/16