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BSG - Entscheidung vom 01.09.2021

B 8 SO 50/21 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 50/21 B

DRsp Nr. 2021/15534

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Juni 2021 - L 8 SO 270/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Der Kläger hat mit Schreiben vom 6.8.2021, eingegangen beim Bundessozialgericht ( BSG ) am 9.8.2021, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24.6.2021 - L 8 SO 270/18 -, das seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 12.7.2021 zugestellt worden war, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem Kläger kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1; BSG vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; Bundesgerichtshof <BGH> vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884 ; Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2; BVerfG vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344 ). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 12.8.2021 endete 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 , § 63 Abs 2 SGG ), vorgelegt, obwohl das LSG und das Vorsitzendenschreiben vom 10.8.2021 ihn ausdrücklich darüber belehrt haben, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Vielmehr ist die Erklärung vom 22.8.2021 erst am 25.8.2021 und damit verspätet beim BSG eingegangen.

Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die vom Kläger eingelegte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich mit Schreiben des Vorsitzenden vom 10.8.2021 hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 270/18
Vorinstanz: SG Oldenburg, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 85/17