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BSG - Entscheidung vom 02.02.2021

B 2 U 1/21 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen B 2 U 1/21 BH

DRsp Nr. 2021/4340

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 8.1.2021, welches am 9.1.2021 beim BSG eingegangen ist, für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 11.12.2020 zugestellten Urteil des LSG vom 9.12.2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 11.1.2021 endete 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 , § 63 Abs 2 SGG , § 180 ZPO ), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt, obwohl der Kläger durch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des LSG auf die Notwendigkeit der fristgerechten Vorlage hingewiesen wurde. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen.

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 26/20
Vorinstanz: SG Hannover, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 206/16