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BSG - Entscheidung vom 23.04.2021

B 13 R 9/21 R

Normen:
SGG § 202
ZPO § 78b

BSG, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen B 13 R 9/21 R

DRsp Nr. 2021/8886

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen den genannten Beschluss wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen den genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 ; ZPO § 78b ;

Gründe

I

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 19.3.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 17.3.2021 gegen den ihm am 26.2.2021 zugestellten Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.2.2021 ausdrücklich Revision eingelegt. Zugleich hat er ausgeführt, er habe große Probleme gehabt, einen Anwalt zu finden. Mit einem am 21.4.2021 eingegangenen Schreiben vom 19.4.2021 hat er ergänzt, zwischenzeitlich Unterlagen bei zwei Anwälten eingereicht zu haben, aber immer noch auf Antwort zu warten. Unter Bezug auf die Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe (PKH) hat er eine Rentenanpassungsmitteilung der BG RCI vom 21.6.2020 eingereicht.

II

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.4.2021 als Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts für das Verfahren der von ihm bereits mit Schreiben vom 17.3.2021 privatschriftlich eingelegten Revision in Verbindung mit einem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für dieses Verfahren, sofern der PKH-Antrag abgelehnt wird.

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH nebst der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular 117 Abs 2 bis 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eingereicht werden.

Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Revisionseinlegungsfrist endete einen Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung, also am 26.3.2021 164 Abs 1 Satz 1, § 64 Abs 2 SGG ). Der Antrag auf PKH ist jedoch erst am 21.4.2021 - mithin verspätet - beim BSG eingegangen. Zudem war die zwingend vorgeschriebene Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beigefügt. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 67 SGG ) sind insoweit nicht ersichtlich.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

2. Dem Kläger ist auch kein Notanwalt gemäß § 202 SGG iVm § 78b ZPO beizuordnen.

Die Beiordnung eines sogenannten Notanwalts setzt neben dem Antrag des Beteiligten voraus, dass der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Findens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist nur gegeben, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist dabei erforderlich, dass sich der Beteiligte an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt hat. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen (vgl nur BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 23.3.2016 - B 1 KR 14/16 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Dies hat der Kläger nicht getan.

3. Die Revision des Klägers ist ohne inhaltliche Prüfung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 169 Satz 2 und 3 SGG ).

Das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision ist bereits nicht statthaft. Gegen den Beschluss eines LSG steht einem Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie in der Entscheidung des LSG oder in einem Beschluss des BSG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist 160 Abs 1 SGG ). Keine dieser Alternativen ist vorliegend gegeben. Selbst wenn der Kläger statt einer "Revision" sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG 160a Abs 1 Satz 1 SGG ) hat einlegen wollen, ist die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Denn in dritter Instanz kann - anders als vor dem SG oder dem LSG - eine Beschwerde nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten formgerecht eingelegt werden 73 Abs 4 Satz 1 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses (dort S 9/10) a usdrücklich hingewiesen worden. Zudem wäre dem Kläger auch für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision weder PKH zu gewähren noch ein Notanwalt beizuordnen. Insoweit hätte der Kläger Fristen von gleicher Dauer einzuhalten gehabt und die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals des "Nicht-Findens" in derselben Weise darlegen müssen, was er - wie ausgeführt - nicht getan hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 234/19
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 348/18