Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 31.03.2021

B 1 KR 5/21 S

Normen:
SGG § 202
ZPO § 78b

BSG, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 5/21 S

DRsp Nr. 2021/6627

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Die Anträge der Antragsteller, ihnen für ein Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. März 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Anträge der Antragsteller, ihnen für ein Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. März 2021 einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Rechtsmittel der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. März 2021 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 ; ZPO § 78b ;

Gründe

I

Das LSG hat mit Beschluss vom 10.3.2021 die Anträge der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt und die Beschwerden gegen den Beschluss des SG vom 15.1.2021 zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des LSG haben die Antragsteller mit Schreiben vom 10.3.2021 "Widerspruch, Beschwerde, Berufung, Revision" eingelegt und Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Außerdem haben sie mündliche Verhandlung und die Bewilligung eines Reise-/Fahrtkostenvorschusses beantragt.

II

Die Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind auf die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens vor dem BSG gerichtet. Die Anträge sind abzulehnen. Die Rechtsmittel der Antragsteller sind als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von den Antragstellern selbst eingelegten Beschwerden haben voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen sind. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG , § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für Widerspruch, Berufung und Revision.

Gegen den Beschluss des LSG ist keine Revision zum BSG eröffnet. Statthaft ist eine Revision nur gegen Urteile 160 Abs 1 SGG ) oder Beschlüsse, die einem Urteil gleichgestellt sind (vgl § 153 Abs 4 , § 158 SGG ). Der LSG-Beschluss, bei dem es sich um eine Beschwerdeentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt, ist einem Urteil nicht gleichgestellt.

Das SGG sieht weder Widerspruch noch Berufung zum BSG für die Überprüfung einer im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschwerdeentscheidung des LSG vor.

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO .

2. Soweit die Antragsteller jenseits der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a Abs 1 Satz 2 SGG iVm § 121 ZPO die eigenständig zu prüfende Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 SGG iVm § 78b ZPO begehren (vgl BSG vom 9.3.2021 - B 1 KR 6/20 BH), fehlt es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, SGG , § 73 RdNr 54a mwN). Die Rechtsverfolgung darf danach ua weder aussichtslos noch mutwillig sein. Sie ist hier aus den zu 1. genannten Gründen aussichtslos.

3. Die Rechtsmittel sind aus den zu 1. genannten Gründen entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ) als unzulässig zu verwerfen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 667/21
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 4837/20