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BSG - Entscheidung vom 14.05.2021

B 9 SB 9/21 B

Normen:
SGG § 60 Abs. 1
ZPO § 45 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 14.05.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 9/21 B

DRsp Nr. 2021/10466

Ablehnung aller Richter des BSG wegen Besorgnis der Befangenheit Entscheidung in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche

Abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO kann der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet – hier im Falle der pauschalen Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen alle Richter am Bundessozialgericht wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1 ; ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 5.1.2021 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 29.1.2021 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 6.4.2021 verlängert worden 160a Abs 2 Satz 2 SGG ).

Mit Schreiben vom 26.3.2021 hat der Kläger persönlich gegen das ganze Haus des Bundessozialgerichts Kassel einen Befangenheitsantrag gestellt.

Mit Schriftsatz vom 13.4.2021 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.

II

1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des Richters zu befürchten.

Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl Senatsbeschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - juris RdNr 15 f mwN; BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 11; BFH, NJW 2009, 3806 mwN).

So liegt es hier. Der Kläger hat in seinem og Schreiben pauschal sogar alle Richter, die dem BSG angehören, abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten könnte, der für die Entscheidung über sein Verfahren zuständig ist.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ Abs Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 , § 73 Abs 4 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SB 378/20
Vorinstanz: SG Ulm, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 2463/18