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BGH - Entscheidung vom 27.02.2021

VI ZB 71/20

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.02.2021 - Aktenzeichen VI ZB 71/20

DRsp Nr. 2021/4592

Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen die Richter

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 9. Februar 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Mit Beschlüssen vom 19. Januar 2021 ( VI ZB 71/20 und VI ZB 72/20) hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Rechtsbeschwerden abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021 hat der Antragsteller gegen die Beschlüsse Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die Richter, die an den Beschlüssen mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es müsse von einer unzureichenden juristischen Qualifikation der Richter ausgegangen werden, weil sie Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention "ostentativ missachtet" hätten.

II.

Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg, da es jedenfalls unbegründet ist.

Weder eine vom Antragsteller den abgelehnten Richterinnen und Richtern unterstellte unzureichende juristische Qualifikation noch deren vom Antragsteller als falsch erachteten Rechtsansichten kommen als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20).

Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20).

Vorinstanz: LG München I, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12780/20
Vorinstanz: OLG München, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 W 1520/20