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BGH - Entscheidung vom 09.03.2021

VIII ZR 186/20

Normen:
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 186/20

DRsp Nr. 2021/7207

Zurückweisung der Revision durch einstimmigen Beschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, namentlich die analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Diese Klärung ist mit dem grundlegenden Urteil des Senats vom 24. Februar 2021 ( VIII ZR 36/20) erfolgt, weswegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht mehr vorliegen.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat bei Kilometerleasingverträgen das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog verneint, in der Erteilung einer Widerrufsinformation - unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs - kein Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen und ein Umgehungsgeschäft nach § 511 BGB aF (heute § 512 BGB ) ebenfalls verneint hat. Mangels wirksamen Widerrufs kann die auf Rückzahlung der Leasingraten gerichtete Klage daher - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - keinen Erfolg haben.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 331/18
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 813/19