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BGH - Entscheidung vom 20.05.2021

VI ZR 1276/20

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen VI ZR 1276/20

DRsp Nr. 2021/8675

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss vom 11. Mai 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 205 , 217).

Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen und zur Begründung des Beschlusses vom 11. Mai 2021 angeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine weitergehende Begründung war schon deswegen nicht erforderlich, da der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, nach § 127 Abs. 2 , § 567 ZPO unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3).

Vorinstanz: LG Bonn, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 332/15
Vorinstanz: OLG Köln, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 75/18