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BGH - Entscheidung vom 21.01.2021

IX ZA 18/20

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen IX ZA 18/20

DRsp Nr. 2021/2431

Zurückweisung der Anhörungsrüge hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Dezember 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Den Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September 2020 zu bewilligen, hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die sich gegen diesen Beschluss richtende Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2020 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung umfassend geprüft, ob die Rechtsverfolgung der Klägerin Aussicht auf Erfolg bietet. Von einer weiterreichenden Begründung hat der Senat abgesehen und sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt ab (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3 f; vom 14. Dezember 2020 - VI ZA 10/20, juris Rn. 2).

Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 375/16
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 2107/19