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BGH - Entscheidung vom 20.04.2021

II ZR 29/19

Normen:
ZPO § 1032
BGB § 242 D.
ZPO § 1032
BGB § 242 (D)
BGB § 242
ZPO § 1032 Abs. 1

Fundstellen:
DB 2021, 1333
DZWIR 2021, 420
GmbHR 2021, 1274
MDR 2021, 897
NJW-RR 2021, 791
WM 2021, 1058

BGH, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen II ZR 29/19

DRsp Nr. 2021/7973

Zulässigkeit einer Widerklage bei bestehender Einrede einer Schiedsvereinbarung; Widersprüchliches Verhalten einer Partei bei Einnahme unterschiedliche Standpunkte im Schiedsverfahren und im ordentlichen Gerichtsverfahrenzur Schiedsvereinbarung

a) Eine Einrede einer Schiedsvereinbarung kann auch der Zulässigkeit einer Widerklage entgegenstehen.b) Eine Schiedseinrede kann unbeachtlich sein, wenn ein widersprüchliches Verhalten der die Einrede erhebenden Partei vorliegt. Eine Partei verhält sich widersprüchlich, wenn im Schiedsverfahren und im ordentlichen Gerichtsverfahren unterschiedliche Standpunkte zur Schiedsvereinbarung und deren Reichweite eingenommen werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, NJW-RR 2009, 1582 Rn. 9; Beschluss vom 19. Mai 2011 - III ZR16/11, NJW 2011, 2976 Rn. 10).c) Die Schiedseinrede eines Klägers gegenüber einer von einer Schiedsvereinbarung erfassten Widerklage ist nicht allein deshalb nach § 242 BGB unbeachtlich, weil diese im sachlichen Zusammenhang mit der von der Schiedsvereinbarung nicht erfassten Klage steht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge des Klägers Nr. 1 und 3 im Schriftsatz vom 18. Mai 2018 zurückgewiesen wurden.

Auf die Berufung des Klägers wird das Zwischen- und Teilurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Februar 2018 teilweise abgeändert, soweit die Zulässigkeit der Widerklage festgestellt wurde. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Im Umfang der weitergehenden Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2019 wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Feststellung der Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung des Beklagten entfällt.

Streitwert: 106.285,71 €

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 1032 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Beklagte wurde 1963 von Landeseissportverbänden, u.a. von dem Kläger, gegründet und übernahm die Zuständigkeit für den Eishockeyspielbetrieb der überregionalen Ligen. International wird der deutsche Eishockeysport durch den Beklagten vertreten. Seit 1994 ist er für die Organisation der Eishockeybundesliga nicht mehr zuständig. Diese Aufgabe wurde von der D. GmbH, einer eigenständigen Betriebsgesellschaft der Deutschen Eishockeyliga (D. ) übernommen, deren Gesellschafter die Vereine der ersten Bundesliga waren. Mit der Gründung der D. war der Austritt der Bundesligavereine aus dem Beklagten verbunden. Im Jahr 2001 schloss der Beklagte mit der von ihm als Alleingesellschafter gegründeten E. Gesellschaft mbH (im Folgenden: E. ) einen Vertrag über die Zusammenarbeit. Als Vergütung für das Recht, den Spielbetrieb der dem Beklagten zugeordneten Ligen, insbesondere der zweiten Eishockeybundesliga, zu organisieren und durchzuführen sowie der dem Beklagten zugewiesenen Aufgaben pro Wettkampfsaison wahrzunehmen, erhielt der Beklagte nach diesem Vertrag von der E. eine pauschale Vergütung. Der Vertrag hielt fest, dass in diesem Betrag die vormals an die Landeseissportverbände geleisteten Abgaben bereits enthalten seien. Die Gebührenordnung des Beklagten vom 6. Juli 2002 sah eine Beteiligung der Landeseissportverbände an den Verbandsabgaben vor. In Umsetzung der Gebührenordnung wurde von dem Beklagten, dem Kläger und weiteren Landeseissportverbänden und der E. eine Vereinbarung vom 23. August/18. September 2002 geschlossen. Danach sollte ein unmittelbarer Anspruch der Landeseissportverbände gegen die E. begründet werden. Der Beklagte war in § 4 des Vertrags als Inkassostelle bestimmt, die sämtliche Zahlungen der E. entgegennahm. Die Weiterleitung der den Landeseissportverbänden zustehenden Anteile sollte seitens des Beklagten ohne eine gesonderte bzw. weitere Vergütung erfolgen. Der Vertrag lief auf unbegrenzte Zeit. Eine ordentliche Kündigung war nach dem Vertrag nicht möglich. Zulässig blieb die Kündigung aus wichtigem Grund und die Berufung auf die Grundsätze des Fehlens bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Ebenfalls am 23. August/18. September 2002 schlossen dieselben Beteiligten mit Ausnahme der E. eine weitere Vereinbarung, die vorsah, dass die Landeseissportverbände einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Beklagten erhalten sollten, so dass 2/7 der Verbandsabgaben, die der Beklagte von der D. GmbH oder den Vereinen/Clubs der Deutschen Eishockeyliga erhielt, nach einem näher benannten Verteilungsschlüssel auf die Landeseissportverbände aufzuteilen waren. Die Einnahmen sollten, auch soweit echte Verträge zugunsten der Landeseissportverbände vorlagen, von dem Beklagten als Inkassostelle eingezogen werden. Auch dieser Vertrag lief auf unbestimmte Zeit und die ordentliche Kündigung war ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund blieb ebenso unberührt wie die Berufung auf das Fehlen bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Im März 2012 schloss der Beklagte ohne Beteiligung der Landeseissportverbände einen Kooperationsvertrag mit der D. GmbH und den D. -Clubs. Die darin enthaltenen Vergütungsregeln sahen u.a. vor, dass eine Zahlung in Höhe von jeweils 45.000 € pro Saison durch die jeweiligen Clubs zu leisten seien, von der der Beklagte aufgrund bestehender Vereinbarung 2/7 an die Landeseissportverbände abzuführen hatte. Am 20. März 2014 kam es zu einem Vertrag zwischen dem Beklagten und der E. ohne Beteiligung der Landeseissportverbände. In der festgelegten Vergütung war die an die Landeseissportverbände weiterzuleitende Verbandsabgabe enthalten. Mit den Zahlungen sollten auch alle Ansprüche der Landeseissportverbände auf eine Verbandsabgabe abgegolten sein. Im April 2015 wurde die neue Satzung des Beklagten beschlossen. Diese sah vor, dass die Mitglieder (Clubs) der D. und die E. wieder Mitglieder des Beklagten werden konnten. Ferner wurde eine Neufassung der Gebührenordnung verabschiedet. Danach sollten die D. -Clubs und die D. 2-Clubs jährliche Mitgliedsbeiträge an den Beklagten zahlen und die Landeseissportverbände eine jährliche Grundförderung erhalten. Ferner wurden Gebühren für Passangelegenheiten und die Bearbeitung internationaler Transfers zwischen dem Beklagten und den Landeseissportverbänden aufgeteilt. Verbandsabgaben wurden nur noch für Spiele der D. Oberliga vorgesehen. D. -Clubs und D. 2-Clubs zahlten, solange sie ihre Spiele in eigener Verantwortung organisierten, keine Verbandsabgaben mehr. Dieser Beschluss wurde einstimmig auch mit der Stimme des Klägers gefasst. Der außerordentliche Verbandstag des Klägers lehnte die neue Satzung des Beklagten ab, worauf der Kläger seine Zustimmung widerrief. Der Beklagte zahlte 48.142,16 € für Verbandsabgaben unter Vorbehalt an den Kläger.

Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 22. April 2016, dem Klägervertreter zugegangen am 3. Mai 2016, die Kündigung des Vertrags "vom 23.08/18.09.2002" aus wichtigem Grund und berief sich auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

§ 24 der Satzung des Beklagten in der Fassung vom 29. Mai 2016 bestimmte für die Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts der Beklagten, dass Streitigkeiten, die einen Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch oder andere Ansprüche zum Gegenstand und einen Wert von mehr als 50.000 € haben, durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden seien. Streitigkeiten über Zahlungsoder Schadensersatzansprüche oder andere Ansprüche mit einem Wert bis zu 50.000 € gehörten zur Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Änderungsvereinbarung des Beklagten und der Landeseissportverbände mit der E. nicht wirksam zustande gekommen sei. Dementsprechend stünden ihm Zahlungen nach den 2002 geschlossenen Verträgen zu. Diesbezüglich hat der Kläger Stufenklage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen der Beklagte von der D. GmbH bzw. deren Gesellschaftern bzw. von der E. bzw. deren Gesellschafter für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis heute erhalten hat, sowie darüber, wie hoch die Zuschauernettoeinnahmen anlässlich dreier Länderspiele 2014 gewesen sind.

Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, 41.285,71 € nebst Zinsen an den Beklagten zu zahlen.

Die zunächst von dem Beklagten gegen die Klage erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung ist zurückgenommen worden.

Das Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil festgestellt, dass die Klage und Widerklage zulässig sind. Des Weiteren hat es den Beklagten verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen der Kläger als Ersatzzahlungen für Verbandsabgaben im Sinne der Gebührensatzung des Beklagten von 2002 von der D. GmbH bzw. deren Gesellschaftern und von der E. bzw. deren Gesellschaftern erhalten hat und zwar jeweils für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 3. Mai 2016. Zudem ist der Beklagte verurteilt worden, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die Zuschauernettoeinnahmen anlässlich der drei Länderspiele der Deutschen Eishockey Nationalmannschaft 2014 gewesen sind. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.

Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat sich gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Widerklage sowie die Beschränkung der Auskunftsansprüche bis zum 3. Mai 2016 gewehrt. Der Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und festgestellt, dass die Anschlussberufung des Beklagten ihre Wirkung verloren hat.

Mit der vom Bundesgerichtshof nur teilweise zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge Nr. 1 und 3 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2018 weiter, mit der er sich gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Widerklage und die Beschränkung der Auskunftsverpflichtung des Beklagten bis zum 3. Mai 2016 betreffend die an diesen erfolgten Zahlungen der E. bzw. deren Gesellschafter wendet.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, dass die Berufung des Klägers gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Widerklage unbegründet sei. Die Widerklage sei zulässig. Dem stehe die Schiedseinrede des Klägers nicht entgegen, da er sich nach Treu und Glauben nicht auf diese berufen könne. Die Schiedsvereinbarung umfasse nur Ansprüche bis 50.000 €. Der Kläger habe Stufenklage mit einem von ihm angegebenen Wert von 130.000 € erhoben, während sich der Widerklageantrag nur auf ca. 41.000 € belaufe. Es erscheine als treuwidrig, widersprüchlich und unzulässig, selbst vor einem ordentlichen Gericht zu klagen, nach Rücknahme der Schiedseinrede durch den Beklagten gegenüber der Klage aber selbst gegen die vom Beklagten erhobene Widerklage im Termin zur mündlichen Verhandlung die Schiedseinrede zu erheben. Dies rechtfertige sich daraus, dass zwischen der Klage und der Widerklage ein sachlicher Zusammenhang bestehe und der Kläger mit seiner Klage selbst die ordentlichen Gerichte angerufen habe. Dass die Klage die in der Satzung der Beklagten genannte Wertgrenze von 50.000 € für die Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts übersteige, sei Zufall. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, von dem Grundsatz abzuweichen, dass es ein Kläger hinnehmen müsse, dass vor dem Gericht, vor dem seine Klage verhandelt werde, auch die damit zusammenhängende Widerklage verhandelt werde.

Über den ausgeurteilten Auskunftsanspruch hinaus könne die Klägerin keine weitere Auskunft für die Zeit nach dem 3. Mai 2016 aus dem Vertrag vom 23. August/18. September 2002 zwischen dem Beklagten, der E. , dem Kläger und den Landeseissportverbänden verlangen, da in diesem Vertrag nur Ansprüche der Landeseissportverbände gegen die E. , nicht aber des Klägers gegen den Beklagten begründet worden seien. Es erscheine auch nicht ausgeschlossen, dass die im Prozess erklärte Kündigung durch den Beklagten so auszulegen sei, dass sie auch den Vertrag der Beklagten mit dem E. , dem Kläger und den weiteren Landeseissportverbänden umfasst habe.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Zwischen- und Teilurteil im Hinblick auf die Feststellung der Zulässigkeit der Widerklage zurückgewiesen. Vielmehr steht der Widerklage die vom Kläger erhobene Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO entgegen, so dass sie als unzulässig abzuweisen ist. Die Zurückweisung dieser Einrede durch das Berufungsgericht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben hält den Angriffen der Revision nicht stand.

a) Die Widerklage ist eine echte Klage, die an einem besonderen Gerichtsstand erhoben werden kann. Deshalb müssen die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein (MünchKommZPO/Patzina, 6. Aufl., § 33 Rn. 18). Dies bedeutet, dass die Einrede einer Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1 ZPO auch einer Widerklage die Zulässigkeit nehmen kann. Diese Einrede schließt es aus, dass ein ordentliches Gericht anstelle des Schiedsgerichts über den Bestand und die Höhe der geltend gemachten Forderung entscheidet (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2010 - III ZB 48/09, SchiedsVZ 2010, 275 Rn. 5). Allerdings kann der Einrede der Schiedsvereinbarung § 242 BGB entgegenstehen, was im Einzelfall zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2010 - III ZB 48/09, SchiedsVZ 2010, 275 Rn. 6). Die Schiedseinrede kann unbeachtlich sein, wenn ein widersprüchliches Verhalten der die Einrede erhebenden Partei vorliegt. Eine Partei verhält sich widersprüchlich, wenn im Schiedsverfahren und im ordentlichen Gerichtsverfahren unterschiedliche Standpunkte zur Schiedsvereinbarung und deren Reichweite eingenommen werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, NJW-RR 2009, 1582 Rn. 9; Beschluss vom 19. Mai 2011 - III ZR 16/11, NJW 2011, 2976 Rn. 10).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist die Bewertung des Berufungsgerichts, der Schiedseinrede des Klägers stehe § 242 BGB entgegen, nicht tragfähig. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um unterschiedliche Standpunkte des Klägers zum selben Anspruch, sondern um zwei unterschiedliche Ansprüche, nämlich zum einen die Auskunfts- bzw. Zahlungsansprüche des Klägers im Hinblick auf vom Beklagten vereinnahmte Gelder und zum anderen die Widerklageforderung auf Rückzahlung bereits an den Kläger ausgezahlter Gelder. Nur die Widerklageforderung wird von der Zuweisung von Streitigkeiten an das Ständige Schiedsgericht in § 24 der Satzung des Beklagten umfasst. Die Annahme der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Klägers könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn die Klage auch von der Schiedsvereinbarung erfasst würde und der Kläger mit der Geltendmachung im ordentlichen Gerichtsverfahren das Gegenteil für sich in Anspruch nehmen würde. Davon geht aber auch das Berufungsgericht nicht aus. Vielmehr ist nach der Vorschrift in § 24 der Satzung des Beklagten der Klageanspruch nicht von der Zuweisung der Streitigkeiten an das Ständige Schiedsgericht umfasst, da der Wert der Forderung 50.000 € übersteigt. Allein der sachliche Zusammenhang der Klage mit der Widerklage rechtfertigt es nicht, die Schiedseinrede als unbeachtlich zu betrachten. Dass der Klageanspruch aufgrund der Höhe des Streitwerts nicht dem Ständigen Schiedsgericht des Beklagten zugewiesen wird, beruht im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf Zufall, sondern ist eine vom Satzungsgeber gewählte bewusste Entscheidung in § 24 der Satzung des Beklagten.

2. Der Beschluss des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision ebenfalls nicht stand, soweit es Ansprüche des Klägers auf Auskunft für die Zeit nach dem 3. Mai 2016 über Zahlungen der E. bzw. deren Gesellschafter an den Beklagten verneint hat. Das Berufungsgericht hat insoweit die Zurückweisung der Berufung darauf gestützt, dass in dem Vertrag zwischen dem Kläger, der E. , dem Beklagten und den weiteren Landeseissportverbänden nur Ansprüche zwischen dem Kläger bzw. den Landeseisportverbänden und der E. geregelt worden seien. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch § 4 des Vertrags übersehen und sich damit in den Entscheidungsgründen auch nicht auseinandergesetzt. In dem Vertrag war für die Zahlungen der E. der Beklagte als Inkassostelle für alle Landeseissportverbände und damit auch den Kläger bestimmt. In § 4 dieses Vertrags ist geregelt, dass die Landeseissportverbände nach diesem Vertrag einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die E. haben und in Übereinstimmung mit der bisherigen Abrechnungspraxis die den Landeseissportverbänden zustehenden Anteile auch künftig von der E. an den Beklagten entrichtet werden, der insoweit als Inkassostelle fungiert. Die Weiterleitung der den Landeseissportverbänden zustehenden Anteile sollte seitens des Beklagten ohne eine gesonderte bzw. weitere Vergütung erfolgen. Darin liegt ein eigenes Auftragsverhältnis zwischen den Landeseissportverbänden und dem Beklagten. Dementsprechend ist nach § 666 BGB ein Auskunftsanspruch zwischen den Landeseissportverbänden einschließlich des Klägers und dem Beklagten begründet.

Die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses durch die Kündigung vom 22. April 2018 im laufenden Prozess hat das Berufungsgericht zwar angesprochen, aber offengelassen. Revisionsrechtlich ist deshalb vom Vortrag des Revisionsklägers auszugehen, dass keine Kündigung dieses Inkassoauftrags erfolgt ist.

III. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben, wobei hinsichtlich der Berufung des Klägers gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Widerklage die Sache zur Endentscheidung reif ist. Im Übrigen ist der Berufungszurückweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 , 3 ZPO ).

Die Feststellung der Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung entfällt von allein aufgrund der Zurückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht.

von Rechts wegen

Verkündet am: 20. April 2021

Vorinstanz: LG München I, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 2508/16
Vorinstanz: OLG München, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 829/18
Fundstellen
DB 2021, 1333
DZWIR 2021, 420
GmbHR 2021, 1274
MDR 2021, 897
NJW-RR 2021, 791
WM 2021, 1058