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BGH - Entscheidung vom 23.02.2021

XI ZR 73/20

Normen:
BGB § 355
BGB § 358 Abs. 3
BGB § 492 Abs. 2
BGB § 495 Abs. 1
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1
EGBGB Art. 2

BGH, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen XI ZR 73/20

DRsp Nr. 2021/7027

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Fehlerhafte Widerrufsinformation; Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB "

Im Hinblick auf die Voraussetzungenfür den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion hat der Darlehensgeber in der Widerrufsinformation nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Optionale Bestandteile - hier bezüglich eines 8weiteren) Vertrags über eine Restschuldversicherung - sind insofern in der Widerrufsinformation nur zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. Oktober 2018 hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 355 ; BGB § 358 Abs. 3 ; BGB § 492 Abs. 2 ; BGB § 495 Abs. 1 ; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1; EGBGB Art. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Der Kläger erwarb im August 2016 einen gebrauchten Land Rover zum Kaufpreis von 70.000 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 20.000 € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien mit Datum vom 16. August 2016 einen Darlehensvertrag über 50.000 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten erbracht werden. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt:

Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Nachdem die Beklagte den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hatte, bot der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 21. August 2017 der Beklagten an, das finanzierte Fahrzeug nach vorheriger Terminvereinbarung bei ihm abzuholen, und forderte sie erfolglos zur Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung auf.

Mit der Klage begehrt der Kläger zuletzt (1.) die Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag seit dem Widerruf vom 10. Mai 2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe, und (2.) die Rückzahlung der Anzahlung sowie der von ihm auf das Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 38.213,08 € nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs; ferner verlangt er (3.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist überwiegend begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten habe.

Die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 , § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB seien auf Seite 1 des Darlehensvertrags genannt. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 , § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz seien in Nummer IV 1 der Vertragsbedingungen enthalten; die Angabe einer absoluten Zahl sei nicht notwendig. Die zuständige Aufsichtsbehörde, die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB mitzuteilen sei, sei in Nummer XII der Vertragsbedingungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht benannt. Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB seien bei einem - wie hier - befristeten Darlehensvertrag nicht erforderlich. Auf das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB habe die Beklagte in Nummer V 2 der Vertragsbedingungen hingewiesen. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung seien ausreichend mitgeteilt. Im Übrigen würden fehlerhafte Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lediglich zum Fortfall des Anspruchs führen, den Anlauf der Widerrufsfrist aber unberührt lassen. Der nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu den außergerichtlichen Beschwerdeverfahren sei in Nummer XIII der Vertragsbedingungen enthalten; die Angabe der Schlichtungsstelle nebst Anschrift sei ausreichend.

Die Widerrufsinformation sei inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden, so dass offen bleiben könne, ob sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könne. Der Hinweis auf eine nach Widerruf des Darlehensvertrags grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens sei zutreffend und werde durch die Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags von "0,00 Euro" nicht undeutlich, weil der Verbraucher dies nur dahin verstehen könne, dass von der Bank keine Zinsen erhoben würden. Die Widerrufsinformation werde auch nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in Nummer XI 2 der Vertragsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung ausgeschlossen sei. Schließlich sei die Widerrufsinformation auch nicht deshalb falsch, weil sie Erläuterungen zu weiteren (verbundenen) Verträgen enthalte, die vorliegend nicht abgeschlossen worden seien. Formularverträge müssten für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein. Dass nach dem gesetzgeberischen Willen bei der Gestaltung des Musters eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zulässig sei, rechtfertige lediglich den Schluss, dass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne, führe für sich genommen aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Für den informierten und verständigen Verbraucher habe der Hinweis kein Irreführungspotential.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer Widerruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat.

1. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB " zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist, dies aber im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.).

2. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall.

In der Widerrufsinformation hat die Beklagte bei der Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch einen Vertrag über eine Restschuldversicherung angegeben. Einen solchen - ihm bei den Vertragsverhandlungen allerdings angetragenen - Vertrag hat der Kläger nicht abgeschlossen. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber.

Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben ist und die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden müssen. Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 19 mwN). Dies ist hier nicht erfolgt.

III.

Das Berufungsurteil erweist sich jedoch im Hinblick auf die Klageanträge zu 3 und 4 aus anderen Gründen als richtig, so dass insoweit die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO ).

1. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des finanzierten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Danach gelten für alle Verträge ("unabhängig von der Vertriebsform") § 355 Abs. 3 BGB und ergänzend die Vorschriften entsprechend, die nach der "Art des verbundenen Vertrags" hypothetisch anwendbar wären, wenn dieser selbst widerrufen worden wäre, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit ein Widerrufsrecht bestanden hat. Dies ist bei einem - wie hier - Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB . Aufgrund dessen ist der Kläger nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Beklagten steht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB - was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat - gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB ), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger in der Widerrufsinformation auch darauf hingewiesen worden, dass er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen hat (§ 357 Abs. 6 Satz 1 BGB ).

Die Rückgabepflicht des Klägers ist damit mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss. Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach §§ 293 bis 297 BGB angeboten. Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an deren Wohnsitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294 BGB ), hat er nicht vorgetragen. Seine wörtlichen Angebote waren zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil diese seiner Vorleistungspflicht nicht genügt haben. Im Schreiben vom 10. Mai 2017 hat er die Herausgabe des Fahrzeugs nicht angeboten. Im Anwaltsschreiben vom 21. August 2017 ist die Rückgabe des Fahrzeugs - entgegen § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB - nur in Form einer Abholung durch die Beklagte angeboten worden, was diese jedoch zuvor nicht angeboten hat (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB ) und daher unzulänglich war.

2. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dies setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 25 mwN). Dies war hier nicht der Fall.

IV.

Soweit sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO ), ist es in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht wird sich, nachdem der Kläger gegebenenfalls seine Klageanträge im Hinblick auf das Vorbringen der Revisionserwiderung, das Darlehen sei zwischenzeitlich vollständig zurückgeführt worden, angepasst hat, zunächst mit dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten zu befassen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 27 f. mwN). Sofern das Berufungsgericht den Widerruf des Darlehensvertrags durch den Kläger für wirksam erachtet, wird es zu bedenken haben, dass der mit dem Antrag zu 2 verfolgte Zahlungsanspruch wegen der Vorleistungspflicht des Klägers (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ) derzeit unbegründet ist. Insoweit verhilft es dem Kläger nicht zum Erfolg, dass er Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt. Dies setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 29). Dies ist aber nicht der Fall. Sofern der Kläger seiner Vorleistungspflicht noch genügen sollte, wird sich das Berufungsgericht mit der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu befassen haben. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Beklagten gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB - worauf sie ihn in der Widerrufsinformation hingewiesen hat - ein Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 31 ff. mwN).

V.

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 ( 2 O 160/20, 2 O 320/20, juris Rn. 253, BeckRS 2020, 38976 Rn. 144) hat keinen Erfolg. Die dort und von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Senat bereits beantwortet (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 39).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 23. Februar 2021

Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 202/18
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 290/18