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BGH - Entscheidung vom 21.04.2021

VII ZR 194/20

Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen VII ZR 194/20

DRsp Nr. 2021/9560

Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer werden auf 19.700 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen hat. Mit der Klage hat der Kläger im Hauptantrag neben dem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Schadensersatz für die aus der Manipulation des am 22. Januar 2016 für 18.700 € erworbenen Fahrzeugs Audi A6 mit dem Motortyp EA 189 zu leisten. Mit dem Hilfsantrag zu 1 hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.700 € zu zahlen Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des genannten Fahrzeugs. Mit dem Hilfsantrag zu 2 hat er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden begehrt, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den Motor des Typs EA 189 seines Fahrzeugs "eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software verbaut hat, die bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt bzw. in Gestalt einer Funktion, die durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfenster von 17˚C bis 33˚C reduziert wird (sog. Thermofenster)".

Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf 19.700 € festgesetzt. Der Wert von Haupt- und Hilfsantrag sei nicht zu addieren, da sich beide auf dasselbe wirtschaftliche Interesse richteten. Nur für die mit dem Hilfsantrag zu 2 begehrte Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden sei ein zusätzlicher Wert zu berücksichtigen, den das Berufungsgericht auf 1.000 € schätze.

II.

Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich.

Der Kläger hat diese Festsetzung, die zudem seinem eigenen Vortrag zum Streitwert entsprach, hingenommen. Die höhere Festsetzung durch das Landgericht infolge von Addition des Werts von Haupt- und Hilfsantrag hatte er beanstandet. Damit ist es ihm grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde eine davon abweichende Berechnung zu verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZR 151/19 Rn. 9 ff. m.w.N., NJW-RR 2020, 1258 ; Beschluss vom 30. April 2014 - III ZR 75/13 Rn. 9, juris). Der Kläger ist nach diesen Grundsätzen mit neuem Vorbringen zur Festsetzung des Streitwerts beziehungsweise der Beschwer ausgeschlossen.

Im Übrigen ist die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers betragen der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und der - hier identische - Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer lediglich 19.700 €. Zutreffend hat das Berufungsgericht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG von einer Addition des Werts von Haupt- und Hilfsantrag abgesehen. Soweit der Kläger einen höheren Wert des Hilfsantrags zu 2 erstmals im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung damit zu begründen versucht, dass die zu erwartenden Aufwendungen für die Reparatur der behaupteten durch das Software-Update verursachten Schäden deutlich über 1.300 € lägen, übersieht er, dass er mit dem Hilfsantrag zu 1 die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt und daneben Aufwendungsersatz für die Reparatur der behaupteten Schäden nicht verlangt werden kann, worauf die Beklagte zutreffend hinweist.

Vorinstanz: LG Marburg, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 243/19
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 165/20