Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 20.05.2021

III ZR 126/19

Normen:
EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2
EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2
EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2
EGBGB Art. 3
BGB § 357 Abs. 8 S. 1-2

Fundstellen:
BB 2021, 1665
CR 2021, 614
DZWIR 2021, 585
ITRB 2021, 203
MDR 2021, 1184
MMR 2021, 725
NJW 2021, 3122
VersR 2021, 1183
WM 2021, 1383
ZIP 2021, 2490

BGH, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen III ZR 126/19

DRsp Nr. 2021/10478

Wertersatzanspruch nach dem Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrags; Abstellen zur Bemessung des Wertersatzes nach dem Widerruf eines Vertrags auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen

Ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11 sowie Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 463/18, juris).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 20 - vom 30. August 2019 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10. April 2018 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; EGBGB Art. 3 ; BGB § 357 Abs. 8 S. 1-2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Wertersatzanspruch nach dem Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrags.

Die Beklagte betreibt eine Online-Partnervermittlung. Ihre Nutzer können zwischen zwei Formen der "Mitgliedschaft" wählen, einer kostenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer zahlungspflichtigen Premium-Mitgliedschaft mit unterschiedlichen Laufzeiten. Premium-Mitglieder erhalten unter anderem die Möglichkeit, auf der Plattform unbegrenzt zu kommunizieren, sowie ein ca. 50-seitiges Persönlichkeitsgutachten ("Parship-Portrait"), das von Basis-Mitgliedern gegen ein Entgelt von 149 € als Einzelleistung erworben werden kann. Zudem werden den Premium-Mitgliedern unmittelbar nach der Anmeldung mehrere Partnervorschläge zugänglich gemacht. Schließlich können sie sich durch einen sogenannten Profil-Check auf Verbesserungsmöglichkeiten für ihr Profil hinweisen lassen. Dieser kostet für Basis-Mitglieder als Einzelleistung 49 €.

Die Klägerin erwarb am 1. Januar 2018 über die Website der Beklagten eine Premium-Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 269,40 € und forderte die Beklagte auf, vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistungen zu beginnen, nachdem sie über eine Wertersatzpflicht für den Fall des Widerrufs unterrichtet worden war.

Unter Nummer 11.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen belehrte die Beklagte die Klägerin nach der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 EGBGB . Unter einem Link "Hinweise zum Wertersatz" war ausgeführt, die Beklagte berechne den Wertersatz nach dem Verhältnis der von dem Kunden realisierten Kontakte zu den von der Beklagten garantierten Kontakten (sieben Kontakte bei einer Laufzeit von zwölf Monaten); der Wertersatz sei begrenzt auf maximal drei Viertel des gesamten Mitgliedsbeitrags. Außerdem ist dort ausgeführt:

"Als Kontakt werten wir jede von Ihnen gelesene Freitextnachricht auf eine von Ihnen verschickte Nachricht sowie eine von Ihnen erhaltene Nachricht, in dessen weiteren Verlauf Sie mindestens zwei Freitextnachrichten mit einem anderen Mitglied ausgetauscht und gelesen haben. Als Nachricht zählt jede Kommunikation, z.B. Freitextnachricht, Lächeln, Spaßfragen, Fotofreigaben und Kompliment."

Am selben Tag erhielt die Klägerin das Persönlichkeitsgutachten sowie Partnervorschläge und konnte die Plattform vollumfänglich nutzen.

Am 5. Januar 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf. Mit E-Mail vom selben Tag bestätigte die Beklagte diesen und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz für bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte Leistungen in Höhe von 202,05 € geltend; sie zahlte daher an die Klägerin 67,35 € zurück. Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos zur Erstattung des Gesamtbetrags auf.

Die Klägerin begehrt - soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens Rückzahlung der restlichen an die Beklagte gezahlten Vergütung in Höhe von 202,05 € nebst Zinsen sowie Freistellung von Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht den an die Klägerin zu zahlenden Betrag auf 51,40 € reduziert. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen möchten die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils und die Beklagte die vollständige Klageabweisung erreichen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Revision der Beklagten ist dagegen unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe das ihr als Verbraucherin aufgrund des Vertragsabschlusses über eine Online-Plattform gemäß § 312g Abs. 1 , § 312c BGB zustehende Widerrufsrecht innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam ausgeübt.

Als Rechtsfolge des Widerrufs seien gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Beklagten stehe ein Wertersatzanspruch in Höhe von 202,50 € aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB zu. Die Klägerin habe ausdrücklich von der Beklagten verlangt, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung zu beginnen, nachdem sie ausreichend und eindeutig auf die Folgen des Wertersatzes hingewiesen worden sei. Die Klägerin sei ordnungsgemäß nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BGB belehrt worden. Die Klausel über die Berechnung des Wertersatzes sei in der Widerrufsbelehrung nicht enthalten gewesen, so dass sie zur Beurteilung ihrer Ordnungsmäßigkeit nicht herangezogen werden könne. Eine Gesamtbetrachtung der Widerrufsbelehrung mit anderen Regelungen des Vertragswerks würde nämlich dazu führen, dass dem Unternehmer ein unkalkulierbares Risiko der Unwirksamkeit seiner Widerrufsbelehrung aufgebürdet würde, wofür angesichts der schon strengen gesetzlichen Vorgaben kein Bedürfnis bestehe. Daraus, dass gemäß § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB die in Erfüllung der Belehrungspflicht gemachten Angaben des Unternehmers Inhalt des Vertrags würden, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hätten, folge, dass eine abweichende Regelung - unabhängig von der Bewertung der Wirksamkeit der Belehrung - zwischen den Parteien möglich sei.

Die Höhe des Wertersatzes richte sich nach der Abrede zu dessen Berechnung. Diese halte einer AGB-Prüfung stand; sie stelle insbesondere keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 , 2 Nr. 1 BGB dar. Die Regelung belaste den Verbraucher nicht einseitig, da die Regelung sich ebenso positiv für ihn auswirken könne, wenn kein einziger der garantierten Kontakte geschlossen werde. Sie weiche nicht von den wesentlichen Grundgedanken des § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB ab. Diesem liege zugrunde, dass ein Verbraucher einen Vertrag zwar wirksam widerrufen könne, er jedoch dasjenige zahlen müsse, was ihm aus diesem Vertrag zugutegekommen sei. Auch vor dem Hintergrund des § 361 BGB lasse sich keine unangemessene Benachteiligung erkennen, da die Berechnungsformel auf eindeutig erkennbare Parameter abstelle, die den Verbraucher nicht stets negativ belasteten.

Die Klägerin habe den Vertrag zudem gemäß § 627 BGB gekündigt, so dass ihr zunächst ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 202,05 € zustehe. Gegen diesen Zahlungsanspruch habe die Beklagte jedoch mit einem Anspruch aus § 628 Abs. 1 BGB in Höhe von 150,65 € wirksam aufgerechnet, so dass sich der Rückzahlungsanspruch der Klägerin auf 51,40 € belaufe.

II.

Die Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB zu. Dieser Anspruch setzt gemäß § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB insbesondere voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB über das Widerrufsrecht informiert hat. Zwar hat die Beklagte die MusterWiderrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB verwendet. Jedoch kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkung dieser Vorschrift nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11 zum Widerspruchsrecht nach § 5a VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). So liegt es hier. Die von der Beklagten verwendete Klausel zur Berechnung des Wertersatzes weicht erheblich zum Nachteil des Verbrauchers von der in dem Muster der Widerrufsbelehrung zutreffend dargestellten gesetzlichen Regelung ab (hierzu a). Die Klausel ist daher unwirksam (hierzu b). Dadurch wird der Verbraucher in die Irre geführt, so dass die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht als ordnungsgemäß gewertet werden kann (hierzu c).

a) Die von der Beklagten verwendete Klausel kann zu einem Wertersatzanspruch führen, der nahezu das Zwanzigfache des gesetzlich höchstens geschuldeten Betrags erreichen kann.

aa) Nach der gesetzlichen Regelung beträgt der Wertersatzanspruch höchstens 10,33 €.

Gemäß § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB ist zur Bemessung des Wertersatzes nach dem Widerruf eines Vertrags auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen. Hiervon ausgehend ist der geschuldete Betrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats grundsätzlich zeitanteilig zu berechnen (EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - C-641/19, NJW 2020, 3771 Rn. 26 ff; Senat, Urteil vom 6. Mai 2021 - III ZR 169/20, zur Veröffentlichung bestimmt). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden; nur unter dieser Voraussetzung kann der Verbraucher sachgerecht entscheiden, ob er von dem Unternehmer verlangen soll, mit der Ausführung der Dienstleistung während der Widerrufsfrist zu beginnen (EuGH aaO Rn. 28 und Senat aaO).

Ist der Verbraucher bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt worden und daher die 14-tägige Widerrufsfrist sofort in Gang gesetzt (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB ) sowie die Wertersatzpflicht (§ 356 Abs. 1 Satz 8 BGB ) begründet worden, beträgt der zeitanteilig zu berechnende Wertersatzanspruch bei einem unter Ausschöpfung der Frist erklärten Widerruf also 10,33 € (= 269,40 € : 365 x 14).

Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung von einer zeitanteiligen Berechnung des Werts der Leistungen der Beklagten rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Eine Leistungspflicht der Beklagten, die vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden soll, ist nicht vorgesehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Persönlichkeitsgutachten. Dass dieses von anderen Kunden zu einem Preis von 149 € erworben werden kann, ist unerheblich. Mit Kunden, die, wie die Klägerin, eine Premium-Mitgliedschaft eingehen, wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Diesen Verbrauchern wird daher insbesondere nicht vor Augen geführt, dass sie die Erstellung dieses Gutachtens im Fall eines Widerrufs in dieser Höhe vergüten müssen, wenn sie von der Beklagten verlangen, sofort mit der Ausführung der Dienstleistung zu beginnen.

bb) Dagegen kann sich der nach der von der Beklagten verwendeten Klausel berechnete Wertersatzanspruch - wie hier - auf bis zu 202,05 € (= drei Viertel des Gesamtpreises) belaufen. Schon bei lediglich einem "Kontakt" ergibt sich nach dieser Berechnungsformel angesichts der Garantie von lediglich sieben Kontakten eine anteilige Vergütung von 38,49 €. Da die Beklagte sofort nach Vertragsschluss mehrere Kontaktvorschläge übermittelt und nach der von der Beklagten verwendeten Definition nur geringe Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kontakts erfüllt sein müssen, ist jedoch für die Beurteilung der Berechnungsklausel in Betracht zu ziehen, dass bis zum Widerruf mehrere so bezeichnete Kontakte zustande kommen und sogar - wie hier innerhalb von fünf Tagen die Zahl der garantierten Kontakte überschritten wird. Dem entspricht es, dass die Beklagte vorgetragen hat, die Anzahl der von einem Mitglied versendeten und empfangenen Nachrichten betrage in der ersten Woche der Nutzung durchschnittlich 25,03 und in der zweiten 8,49.

b) Die von der Beklagten verwendete Wertersatzklausel ist unwirksam, denn von den Regelungen zum Widerrufsrecht kann gemäß § 361 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Dabei ist es unerheblich, dass - wie das Berufungsgericht meint - die Klausel sich auch zugunsten des Verbrauchers auswirken könnte. Maßgeblich ist, ob sie abstrakt eine Schlechterstellung des Verbrauchers ermöglicht (so MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl., § 361 Rn. 14) beziehungsweise ob sie sich im konkreten Fall nachteilig für den Verbraucher auswirkt (so BeckOGK/Rosenkranz, BGB , § 361 Rn. 20 [Stand: 1. April 2021]). Beides ist hier der Fall.

c) Durch die von der Beklagten verwendeten "Hinweise zum Wertersatz" wird der Verbraucher in die Irre geführt und kann von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten werden. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht ordnungsgemäß ist, so dass die Voraussetzungen für einen Wertersatzanspruch der Beklagten gemäß § 357 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB nicht erfüllt sind.

Droht dem Verbraucher eine Ersatzforderung in Höhe von drei Vierteln des Gesamtpreises (= 202,05 €), so ist dies ein erheblicher Anreiz, von einem Widerruf abzusehen; ein Widerruf erscheint unter diesen Umständen wirtschaftlich kaum lohnend. Anders verhält sich dies bei der tatsächlich lediglich zu befürchtenden Belastung mit einer Forderung in Höhe von rund 1/26 des Gesamtpreises (= 10,33 €).

Dabei ist es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unerheblich, dass die Klausel nicht in der verwendeten Muster-Widerrufsbelehrung selbst enthalten war und diese mit dem Zusatz "Ende der Widerrufsbelehrung" abschloss. Die "Hinweise zum Wertersatz" ergänzen und konkretisieren die in der Belehrung enthaltene Bezugnahme auf die Verpflichtung des Kunden, einen "angemessenen Beitrag" für die bereits erbrachten Leistungen der Beklagten zu zahlen, und sind damit als Einheit mit der Belehrung zu verstehen. Die Hinweise waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an der Stelle verortet, wo der Verbraucher mit einer solchen Information gewöhnlich rechnen darf. Inhaltlich ergänzen sie die ganz pauschal gehaltene Beschreibung der Rechtsfolgen in der Widerrufsbelehrung um die konkreten Einzelheiten, auf die es dem Verbraucher ankommt, wenn er eine informierte Entscheidung über den Widerruf treffen möchte. Ein Verbraucher, der vor einer solchen steht, wird daher nicht nur die Widerrufsbelehrung und den darin enthaltenen allgemeinen Hinweis auf eine Wertersatzpflicht, sondern auch die konkreten "Hinweise zum Wertersatz" zum Gegenstand seiner Erwägungen machen. Der Zweck der Widerrufsbelehrung, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - I ZR 54/16, WM 2017, 1474 Rn. 20 und vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 46/18, WM 2019, 66 Rn. 10), wird durch die von der tatsächlichen Rechtslage zum Nachteil des Verbrauchers erheblich abweichende Darstellung der Widerrufsfolgen in diesen Hinweisen ins Gegenteil verkehrt.

Insofern ist die vorliegende Vertragsgestaltung nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen Allgemeine Geschäftsbedingungen (zu einem Verbraucherdarlehensvertrag) ein Aufrechnungsverbot enthalten und hierdurch die Ausübung des Widerrufsrechts zwar erschwert würde, der Verbraucher im Übrigen aber über sein Widerrufsrecht zutreffend unterrichtet wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 463/18, juris). Denn dort handelt es sich um eine nicht "in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches" stehende unwirksame Regelung (vgl. BGH aaO), bei der - wie in den in diesem Beschluss zustimmend zitierten obergerichtlichen Entscheidungen ausgeführt ein rechtlicher Zusammenhang mit der inhaltlich in sich geschlossenen Widerrufsinformation nicht gegeben ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 4 U 140/17, juris Rn. 19 f; ähnlich OLG KöIn, Beschluss vom 13. September 2018 - 24 U 71/18, juris Rn. 9: "allenfalls mittelbare[r] Zusammenhang"), so dass die "beiden Punkte (...) nichts miteinander zu tun" haben (SchIeswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 9. August 2018 - 5 U 43/18, juris Rn. 45). Hier dagegen werden die Rechte, die die Beklagte aus einem Widerruf herleiten wird, erst durch die hinzugefügten "Hinweise zum Wertersatz" offenbart, so dass die Berechnungsklausel sich nicht nur unter bestimmten weiteren Umständen, sondern stets unmittelbar auf die Folgen des Widerrufs auswirkt.

Nicht durchgreifend ist die Befürchtung des Berufungsgerichts, dass für die Beklagte durch die Einbeziehung aller möglichen die Rechtsfolgen des Widerrufs betreffenden Regelungen in die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung ein unkalkulierbares Risiko entstünde. Diese Erwägung rechtfertigt es nicht, eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Verbrauchers anzunehmen, obwohl ihm fälschlich Folgen eines Widerrufs vor Augen geführt werden, die diesen als wirtschaftlich nahezu sinnlos erscheinen lassen.

Weiterhin vermag der Senat nicht der Annahme des Berufungsgerichts zu folgen, es bestehe angesichts der strengen gesetzlichen Vorgaben des AGB-Rechts und § 361 BGB kein Bedürfnis, die Widerrufsbelehrung wegen eines Fehlers bei der Darstellung der Widerrufsfolgen als unwirksam anzusehen. Die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist nicht nur Voraussetzung für einen Wertersatzanspruch des Unternehmers, sondern auch für den Beginn der Widerrufsfrist (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB ). Wird dem Verbraucher aber durch die mit der Widerrufsbelehrung erteilten weiteren Hinweise der unzutreffende Eindruck vermittelt, ein Widerruf sei wirtschaftlich sinnlos, und sieht er daher (zunächst) von einem Widerruf ab, so ist er auf den Fortbestand seines Widerrufsrechts bis zum Erhalt der für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Informationen angewiesen. Eine isolierte, aus §§ 307 ff und § 361 BGB folgende Unwirksamkeit der Wertersatzberechnungsformel käme ihm dagegen lediglich dann zugute, wenn er den Widerruf bereits erklärt hat; sie gewährte insoweit keinen vergleichbaren Schutz.

Soweit das Berufungsgericht schließlich den Wortlaut von § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB als Argument dafür heranzieht, dass (unrichtige) Angaben in der Widerrufsbelehrung ohne Einfluss auf deren Wirksamkeit bleiben, überzeugt auch dies nicht. Aus der Vorschrift kann allenfalls gefolgert werden, dass nicht jede vom Gesetz abweichende - und gegebenenfalls unwirksame - Angabe in der Belehrung diese insgesamt unwirksam macht, nicht aber, dass dies ausgeschlossen ist.

2. Der Beklagten steht auch ein Anspruch aus § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Dabei kann es dahinstehen, ob der Widerruf zugleich als Kündigungserklärung auszulegen war, ob die Klägerin zu einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB berechtigt war und wie die nach einer solchen Kündigung gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete Vergütung zu berechnen wäre. Der Schutzzweck der §§ 312c, 312d, 355, 357 BGB steht jedenfalls einer Anwendung des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, die dazu führen würde, dass der Verbraucher im Fall der bloßen Ausübung seines Widerrufsrechts Ansprüchen des Unternehmers ausgesetzt ist, die über die gegebenenfalls nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB geschuldete Verpflichtung zum Wertersatz hinausgehen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 2021 aaO).

3. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 und 2 , § 286 BGB .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 20. Mai 2021

Vorinstanz: AG Hamburg-Mitte, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 132/18
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 320 S 49/18
Fundstellen
BB 2021, 1665
CR 2021, 614
DZWIR 2021, 585
ITRB 2021, 203
MDR 2021, 1184
MMR 2021, 725
NJW 2021, 3122
VersR 2021, 1183
WM 2021, 1383
ZIP 2021, 2490