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BGH - Entscheidung vom 20.04.2021

1 StR 85/21

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 1 StR 85/21

DRsp Nr. 2021/7925

Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unbegründet

Tenor

1.

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 10. November 2020 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision des Nebenklägers, wie der Generalbundesanwalt meint, bereits unzulässig ist. Denn das Rechtsmittel ist jedenfalls aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die diesbezüglichen Ausführungen auf den Seiten vier bis sieben der Antragsschrift zur Unbegründetheit der Revision sind als hilfsweise gestellter Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO zu verstehen.

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 180 Js 10407/19