BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen VIII ZB 9/21
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 19. November 2020 ( 4 S 60/20) wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.600 €
Gründe
Die vom Beklagten persönlich am 25. Februar 2021 verfasste Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN). Eine Wiedereinsetzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die versäumte Prozesshandlung (Einlegung des Rechtsmittels durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt) nicht nachgeholt wurde.