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BGH - Entscheidung vom 11.05.2021

VIII ZB 9/21

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen VIII ZB 9/21

DRsp Nr. 2021/8620

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 19. November 2020 ( 4 S 60/20) wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.600 €

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die vom Beklagten persönlich am 25. Februar 2021 verfasste Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN). Eine Wiedereinsetzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die versäumte Prozesshandlung (Einlegung des Rechtsmittels durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt) nicht nachgeholt wurde.

Vorinstanz: AG Otterndorf, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 167/20
Vorinstanz: LG Stade, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 60/20