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BGH - Entscheidung vom 29.04.2021

III ZB 7/21

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen III ZB 7/21

DRsp Nr. 2021/8147

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die "Rechtsbeschwerde" der Beklagten vom 14. April 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 1. April 2021 wird auf Ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die "Rechtsbeschwerde" der Beklagten vom 14. April 2021 ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss vom 1. April 2021 ist nicht eröffnet. Allein in Betracht käme eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO . Eine solche geht aus der Eingabe der Beklagten jedoch nicht hervor; sie wäre im Übrigen unzulässig, weil sie nicht, wie geboten, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN), und zudem auch in der Sache unbegründet, weil der erkennende Senat das Vorbringen der Beklagten vollumfänglich zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.

Die Beklagte wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass sie mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.

Vorinstanz: AG Stockach, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 211/19
Vorinstanz: LG Konstanz, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 9/21