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BGH - Entscheidung vom 06.04.2021

IX ZB 21/21

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen IX ZB 21/21

DRsp Nr. 2021/7021

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig mangels Statthaftigkeit

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2020 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 239 C 45/20
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 108/20