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BGH - Entscheidung vom 27.04.2021

II ZR 110/20

Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen II ZR 110/20

DRsp Nr. 2021/9913

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Kammergerichts vom 4. Juni 2020 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: bis zu 20.000 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der von der Beklagten mit ihrer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

Die Beschwer der Beklagten richtet sich nach ihrem Interesse, personenbezogene Daten der Gesellschafter gemäß dem Beschluss vom 26. Januar 2018 nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesellschafters an Mitgesellschafter herauszugeben. Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse an der Wirksamkeit des Beschlusses mit über 20.000 € zu bewerten ist, noch ist dies anderweitig ersichtlich.

Soweit die Beklagte geltend macht, der Beschluss diene der Befriedung der Gesellschaft im Allgemeinen und dem Schutz der Interessen an der Wahrung des Datengeheimnisses eines jeden Gesellschafters, weil die Klägerin mit ihrer Klage rechtsmissbräuchliche und Unfrieden innerhalb des Gesellschafterkreises stiftende Interessen verfolge, handelt es sich um ein lediglich mittelbares Interesse, das als reine Fernwirkung der ergangenen Entscheidung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, ZIP 2018, 70 Rn. 13 mwN).

Dass der beschlossene Zustimmungsvorbehalt zu einer mit über 20.000 € zu bewertenden Verringerung des Zeit- und Kostenaufwands der Beklagten für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen führen würde, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 96 O 20/18
Vorinstanz: KG, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 149/18