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BGH - Entscheidung vom 09.04.2021

I ZB 74/20

Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 09.04.2021 - Aktenzeichen I ZB 74/20

DRsp Nr. 2021/6642

Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss als unzulässig bzgl. Statthaftigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin vom 25. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Die Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 25. Februar 2021 die Erinne1 rung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 zum Kassenzeichen 780021103699 über 120 € zurückgewiesen. Mit ihrer Eingabe vom 29. März 2021 hat die Antragstellerin gegen diesen Beschluss Gegenvorstellung und Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ). Sie ist überdies unzulässig, weil ihr Wert 200 € nicht übersteigt (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG ).Die Gegenvorstellung ist zumindest unbegründet, weil die Ausführungen 3 im Schriftsatz vom 29. März 2021 keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung geben.

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 168/12
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 54/18