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BGH - Entscheidung vom 11.02.2021

I ZR 227/19

Normen:
RDG § 3
RDG § 5 Abs. 1
RDG § 3
RDG § 5 Abs. 1
RDG § 3 Abs. 1
RDG § 5 Abs. 1

Fundstellen:
AnwBl 2021, 369
BB 2021, 642
BauR 2021, 990
GRUR 2021, 758
MDR 2021, 570
NJW-RR 2021, 1288
NZBau 2021, 259
WM 2022, 1348
WRP 2021, 610
ZfBR 2021, 401
ZfBR 2022, 115
r+s 2021, 548

BGH, Urteil vom 11.02.2021 - Aktenzeichen I ZR 227/19

DRsp Nr. 2021/3775

Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage durch eine Architektin; Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin

Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3 , 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2019 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 2019 hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziffer 2 abgeändert und die Klage mit dem Zahlungsantrag abgewiesen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RDG § 3 Abs. 1 ; RDG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk K. . Ihr obliegt unter anderem die Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder. Die Beklagte ist Architektin. Sie ist weder als Rechtsanwältin zugelassen noch wurde ihr auf sonstige Weise das Recht eingeräumt, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 stellte die Beklagte bei der Stadt L. im Auftrag der Grundstückseigentümer eine Bauvoranfrage hinsichtlich des Grundstücks G. . Hierfür erhielt sie von den Grundstückseigentümern ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 500 €.

Nachdem die Stadt L. die Bauvoranfrage negativ beschieden hatte, legte die Beklagte hiergegen mit Schreiben vom 2. März 2015 "namens der Grundstückseigentümer" Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Anschließend machte die Beklagte mit Schreiben vom 5. August 2016 gegenüber der Stadt L. unter anderem Kostenerstattungsansprüche für das Widerspruchsverfahren geltend.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Oktober 2018 mahnte die Klägerin die Beklagte erfolglos wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ab.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in Form der Vertretung Dritter in Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage und/oder im Zusammenhang mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage zu erbringen, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen, insbesondere wenn dies geschieht wie im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage hinsichtlich des Grundstücks G. , L. .

Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Koblenz, GRUR-RR 2020, 280 ). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl aus §§ 8 , 3 , 3a UWG , § 3 RDG als auch nach §§ 2 , 3 UKlaG , § 3 RDG zu. Die Beklagte habe durch die Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung der Bauvoranfrage sowie mit der Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erbracht. Die in Rede stehenden Tätigkeiten seien für Dritte erfolgt und hätten eine Rechtsprüfung erfordert, die über eine schematische Rechtsanwendung hinausgegangen sei. Sowohl im Widerspruchsverfahren als auch bei der nachfolgenden Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen sei es um die Berechtigung der konkreten, im Streitfall angebrachten Bauvoranfrage gegangen. Die Handlungen der Beklagten hätten die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts sowie des entsprechenden Kostenrechts zum Gegenstand gehabt. Die Vertretung ihrer Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche sei der Beklagten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt gewesen, da es sich insoweit nicht um bloße Nebenleistungen gehandelt habe, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Architekten gehörten. Als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens erfordere das Widerspruchsverfahren typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten vorausgesetzt werden könnten.

B. Die Revision hat Erfolg. Der Unterlassungsantrag ist unzulässig (dazu B I). Der Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten ist unbegründet (dazu B II).

I. Der Unterlassungsantrag ist unzulässig. Die Klägerin ist zwar berechtigt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen (dazu B I 1). Ihr Unterlassungsantrag ist aber nicht hinreichend bestimmt (dazu B I 2).

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, die Klägerin sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugt. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmungen, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 Rn. 11 = WRP 2015, 1102 - Mobiler Buchhaltungsservice, mwN; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189 Rn. 13 = WRP 2016, 1232 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). Danach ist die Klägerin als berufsständische Vertretung der Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts K. befugt, Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbsverstößen nach § 3 UWG (zur Zahnärztekammer vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 272/03, GRUR 2006, 598 Rn. 12 = WRP 2006, 891 - Zahnarztbriefbogen) und wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 UKlaG (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 474 [juris Rn. 17]) geltend zu machen.

2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO ) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann, und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 21 = WRP 2018, 466 - Resistograph; Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 23 = WRP 2019, 1013 - Cordoba II, jeweils mwN). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 - ConText; Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17, GRUR 2020, 405 Rn. 13 = WRP 2020, 470 - ÖKO-TEST II, mwN).

b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt der Unterlassungsantragder Klägerin nicht.

aa) Der Unterlassungsantrag ist in seinem ersten Teil verallgemeinernd gefasst und auf das Verbot gerichtet, "außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in Form der Vertretung Dritter in Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage und/oder im Zusammenhang mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage zu erbringen". Der zweite Teil des Unterlassungsantrags enthält Ausnahmen vom begehrten Verbot ("sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen"). In seinem dritten Teil ist der Antrag auf die konkrete Verletzungsform bezogen ("insbesondere wenn dies geschieht wie im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage hinsichtlich des Grundstücks G. , L. ").

bb) Der erste, verallgemeinernd formulierte Teil des Unterlassungsantrags ist zu unbestimmt, weil sich aus ihm nicht hinreichend deutlich ergibt, was der Beklagten konkret verboten werden soll. Der Auslegung bedarf bereits der Begriff der "Rechtsdienstleistungen". Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, mwN). Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Zwar wird der Begriff der "Rechtsdienstleistungen" zu verschiedenen Tätigkeiten, nämlich der "Vertretung Dritter in Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage und/oder im Zusammenhang mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage", in Bezug gesetzt. Die dabei verwendeten Begriffe bedürfen allerdings ihrerseits der Auslegung. Unklar ist insbesondere, ob mit der "Vertretung Dritter" nur eine Tätigkeit gegenüber der Behörde gemeint ist, und unter welchen Umständen eine Tätigkeit als "im Zusammenhang" mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage stehend anzusehen ist.

cc) Auch der zweite, mit "sofern" eingeleitete Teil des Unterlassungsantrags ist zu unbestimmt, weil er allgemein auf die im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen zugelassenen Ausnahmen Bezug nimmt, ohne diese zu konkretisieren.

(1) Ausnahmetatbestände brauchen nicht in den Klageantrag aufgenommen zu werden, wenn dieser allein die konkrete Verletzungsform beschreibt. Es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 15 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 34 = WRP 2017, 422 - OptikerQualität; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, GRUR 2018, 1246 Rn. 28 = WRP 2019, 82 - Kraftfahrzeugfelgen II).

(2) Der Aufnahme von Ausnahmetatbeständen bedarf es ferner dann nicht, wenn der Antrag verallgemeinernd abstrakt gefasst ist und die Klägerseite zweifelsfrei ein entsprechendes umfassendes Verbot erreichen will. Ob ein weit gefasster Unterlassungsantrag vollständig Erfolg hat oder teilweise der Abweisung unterliegt, weil er auch zulässige Verhaltensweisen erfasst, betrifft seine Begründetheit (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, GRUR 2013, 409 Rn. 22 = WRP 2013, 496 - Steuerbüro; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 47 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de, mwN).

(3) Geht der Klageantrag allerdings - wie im Streitfall - über die konkrete Verletzungsform hinaus und ist er (auch) verallgemeinernd abstrakt gefasst, müssen mögliche Einschränkungen des erstrebten Verbots in den Antrag aufgenommen werden, um erlaubte Verhaltensweisen von dem weit gefassten Verbot auszunehmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 26 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 25 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; BGH, GRUR 2017, 418 Rn. 35 - Optiker-Qualität). Die Umstände, die für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände sprechen, müssen dabei im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche Verhaltensweisen vom Verbot ausgenommen sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 26 - Erinnerungswerbung im Internet; GRUR 2012, 945 Rn. 25 - Tribenuronmethyl, mwN).

(4) Diesen Anforderungen wird der zweite Teil des Unterlassungsantrags nicht gerecht. Der in dem mit dem Wort "sofern" eingeleiteten Einschub enthaltene Verweis auf die "Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf" reicht für eine hinreichende Konkretisierung der Merkmale, unter denen eine Rechtsdienstleistung zulässigerweise erbracht werden darf, nicht aus. Die Klägerin nimmt damit auf die Bestimmungen Bezug, die eine Rechtsdienstleistung erlauben. Unklar bleibt, welche "anderen Gesetze" gemeint sind und ob beim angesprochenen Rechtsdienstleistungsgesetz die §§ 5 bis 8 RDG insgesamt in Bezug genommen sind oder nur § 5 Abs. 1 RDG , der hier allein als Erlaubnistatbestand in Betracht kommen dürfte. Selbst wenn die Klägerin nur auf § 5 Abs. 1 RDG Bezug genommen haben sollte, genügte dies für eine ausreichende Konkretisierung des Ausnahmetatbestands nicht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob im Streitfall Nebenleistungen in diesem Sinne vorliegen, ist zwischen den Parteien umstritten und richtet sich nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Tätigkeiten mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG ). Die Vorschrift ist nicht so eindeutig und konkret gefasst oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt, dass ihre Übernahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht würde (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 16 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

dd) Auch der auf die konkrete Verletzungsform bezogene, mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Unterlassungsantrags verleiht ihm nicht die erforderliche Bestimmtheit. Der Insbesondere-Teil eines Unterlassungsantrags kann zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots dienen, indem er beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Form zu verstehen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er - falls er insoweit nicht durchdringt - jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl; GRUR 2020, 405 Rn. 15 - ÖKO-TEST II, jeweils mwN). Welche dieser möglichen Auslegungsvarianten im Streitfall zutrifft, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und lässt sich anhand des bisherigen Vorbringens der Klägerin auch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit beurteilen.

In keiner der beiden Varianten wäre der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Sollte der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Unterlassungsantrags dem Zweck dienen, beispielhaft zu verdeutlichen, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Form zu verstehen ist, könnte er dem Unterlassungsantrag schon deshalb nicht zur erforderlichen Bestimmtheit verhelfen, weil die beispielhafte Nennung eines konkreten Falls nichts daran änderte, dass das in erster Linie beantragte, über den konkret genannten Fall hinausgehende abstrakte Verbot im Streitfall nicht hinreichend bestimmt ist. Aber auch wenn die Klägerin auf diese Weise deutlich machen wollte, dass sie jedenfalls die Unterlassung eines konkret beanstandeten Verhaltens begehrt, wäre der Unterlassungsantrag insoweit nicht hinreichend bestimmt, weil der in Rede stehende Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags das beanstandete Verhalten nicht hinreichend konkret bezeichnet und insbesondere nicht klarstellt, welches konkrete Verhalten der Beklagten "im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage" gemeint ist.

II. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG nF), § 5 UKlaG ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unbegründet.

Bei dem in Rede stehenden Verstoß gegen § 3 RDG handelte es sich um einen typischen und auch nur durchschnittlich schwer zu verfolgenden Verstoß. Für die Klägerin als rechtsfähigen Verband zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG waren die ihr insoweit entstandenen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts daher nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in seiner für den Streitfall gemäß § 15a Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568 ) maßgeblichen, bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, der § 13 Abs. 3 UWG nF entspricht, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16, GRUR 2017, 926 Rn. 13 bis 22 = WRP 2017, 1089 - Anwaltsabmahnung II, mwN). Der Umstand, dass die Klägerin berechtigt gewesen wäre, von der Beklagten im Falle einer Abmahnung durch eigenes Personal pauschale Abmahnkosten zu verlangen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Derartige Kosten sind der Klägerin nicht entstanden; fiktive Kosten sind nicht erstattungsfähig (BGH, GRUR 2017, 926 Rn. 23 - Anwaltsabmahnung II, mwN).

C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Soweit die Klägerin den Ersatz ihrer Abmahnkosten beansprucht hat, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Insoweit ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit dem Zahlungsantrag abzuweisen. In Bezug auf den Unterlassungsantrag ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Werden Mängel des Klageantrags - wie hier - erstmals in der Revisionsinstanz festgestellt, gebieten der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, insoweit von einer Abweisung als unzulässig abzusehen und dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 16 = WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle; BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 49 - wetteronline.de, jeweils mwN).

D. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte spürbar gegen die Marktverhaltensregelung des § 3 RDG verstoßen hat, indem sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbracht hat, die weder nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt sind, und daher von der Klägerin aus §§ 8 , 3 , 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 10 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge). Die Klägerin hat zwei konkrete Verletzungshandlungen beanstandet, nämlich die Einlegung des Widerspruchs am 2. März 2015 und die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen am 5. August 2016. Nach der ersten Verletzungshandlung ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 10 = WRP 2018, 420 - Energieausweis, mwN).

2. Der Anwendung des Rechtsbruchtatbestands (§ 3a UWG , § 4 Nr. 11 UWG aF) steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG bleiben alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Unionsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) auf berufsrechtliche Bestimmungen zulässig, die das Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 17 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur, mwN).

3. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin beanstandeten Tätigkeiten der Beklagten, nämlich die Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung der Bauvoranfrage und die Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche, zutreffend als Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG angesehen, die gemäß § 3 RDG der Erlaubnis bedürfen.

a) Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Vorschrift erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 Rn. 43 = WRP 2016, 861 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 23 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 26 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur, mwN).

b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, die Beklagte habe Rechtsdienstleistungen erbracht.

aa) Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach der die Tätigkeiten der Beklagten die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts sowie des entsprechenden - auf das Widerspruchsverfahren bezogenen - Kostenrechts zum Gegenstand gehabt hätten, enthält keinen Rechtsfehler und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

bb) Die genannten Tätigkeiten erfolgten auch in konkreten fremden Angelegenheiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging es der Beklagten nach ihrem nach außen erkennbaren Willen gerade darum, fremde und nicht eigene Rechte zu sichern. Sie sei sowohl im Verfahren der Bauvoranfrage als auch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren in offener Stellvertretung für die Grundstückseigentümer aufgetreten und habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie das betreffende Bauvorhaben nicht selbst auf eigene Verantwortung habe verwirklichen oder verwirklichen lassen wollen. Die Revision bringt insoweit weder Rügen vor noch sind Rechtsfehler ersichtlich.

4. Entgegen der Auffassung der Revision sind die von der Beklagten erbrachten Rechtsdienstleistungen nicht durch oder aufgrund anderer Gesetze als dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt (§ 1 Abs. 3 , § 3 Fall 2 RDG ).

a) Nach der Konzeption des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht eine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach anderen Gesetzen als dem Rechtsdienstleistungsgesetz zum einen für die speziell rechtsdienstleistenden Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die sachnah im jeweiligen Berufsgesetz geregelt sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 32). Zum anderen finden sich auch in anderen Gesetzen Vorschriften, die Rechtsberatungsbefugnisse enthalten.

b) Eine erlaubte Rechtsberatung nach solchen anderen Gesetzen kommt allerdings nur in Betracht, wenn spezielle Rechtsdienstleistungsbefugnisse dort hinreichend konkret geregelt sind, die Befugnis also schon nach dem Wortlaut der Norm für einen bestimmten Bereich oder spezielle Tätigkeiten eingeräumt wird. Dies lässt sich unter anderem daraus ersehen, dass auch die in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BT-Drucks. 16/3655, S. 32) beispielhaft aufgeführten Vorschriften sämtlich konkret die eingeräumte Befugnis zur Rechtsdienstleistung benennen, etwa die Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch anerkannte Betreuungsvereine (§ 1908f Abs. 4 BGB ), die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter durch Antidiskriminierungsverbände im Rahmen ihres Satzungszwecks (§ 23 Abs. 3 AGG ) und die nach § 192 Abs. 3 VVG erlaubten Dienstleistungen der privaten Krankenversicherer für ihre Versicherungsnehmer.

c) Entsprechend konkrete Regelungen, die eine Befugnis der Architektin zur rechtlichen Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren oder zur Geltendmachung von damit im Zusammenhang stehenden Kostenerstattungsansprüchen enthalten, zeigt die Revision nicht auf. Sie sind auch nicht ersichtlich.

aa) Insbesondere gestattet § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 Architektengesetz Rheinland-Pfalz die streitgegenständlichen Rechtsdienstleistungen entgegen der Ansicht der Revision nicht.

Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz gehören zu den Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen auch hinsichtlich einer effizienten und nachhaltigen Bauweise sowie die Überwachung der Ausführung. In Satz 2 heißt es: "Hierbei finden zudem funktionale, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange Beachtung."

Mit der in § 1 Abs. 5 Satz 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz aufgeführten "Vertretung", die auch in den Architektengesetzen anderer Bundesländer in den für die Berufsaufgaben maßgeblichen Bestimmungen vergleichbar vorgesehen ist (vgl. nur § 1 Abs. 5 Bremisches Architektengesetz, § 1 Abs. 5 Architektengesetz Baden-Württemberg, § 2 Abs. 4 und 5 Sächsisches Architektengesetz, § 3 Abs. 5 und 6 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz, § 1 Abs. 2 und 4 Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schleswig-Holstein), wird keine Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten gegenüber Behörden angesprochen. Dies wäre allerdings erforderlich, um eine ausdrückliche Rechtsdienstleistungsbefugnis annehmen zu können. Der Umstand, dass nach Satz 2 der Vorschrift "rechtliche … Belange Beachtung" finden, verdeutlicht lediglich, dass die Aufgaben der Architektinnen und Architekten auch Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung insbesondere öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben umfassen (vgl. zu § 1 Architektengesetz Baden-Württemberg Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Bauberufsrechts und anderer Gesetze, LT-Drucks. 5/7857, S. 38). Dass ein Architekt auch befugt ist, für den Bauherrn dessen subjektiv-öffentliche Rechte gegenüber Behörden in einem Widerspruchsverfahren durchzusetzen, folgt daraus hingegen nicht.

bb) Auch der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure lässt sich keine Rechtsdienstleistungsbefugnis außerhalb des Rechtsdienstleistungsgesetzes entnehmen, da sie keine hinreichend konkreten Regelungen enthält, die Rechtsdienstleistungen gestatten. Die innerhalb der jeweiligen Leistungsphasen zu erbringenden Leistungen (§ 34 Abs. 4 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 Nr. 10.1) können lediglich bei der Frage Bedeutung erlangen, ob die Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sind, weil sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören (dazu unter D I 5 b cc).

cc) Aus den von der Revision angeführten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgt ebenfalls keine solche Befugnis. Weder § 631 Abs. 1 BGB , nach dem der Unternehmer die "Herstellung des versprochenen Werks" schuldet, noch der mit Wirkung zum 1. Januar 2018 (BGBl. I S. 969 ) eingeführte § 650p BGB , der den Architekten verpflichtet, "die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen", enthalten die für ein Gesetz im Sinne von § 1 Abs. 3 , § 3 RDG erforderliche hinreichend deutliche Erlaubnis zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung.

dd) Die von der Revision in Bezug genommene Rechtsprechung, der zufolge ein Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet (BGH, Urteil vom 26. September 2002 - VII ZR 290/01, NJW 2003, 287 [juris Rn. 27]), stellt schon kein Gesetz dar. Ungeachtet dessen folgt aus der genannten Verpflichtung der Architekten, für eine genehmigungsfähige Planung zu sorgen, nicht zugleich, dass sie auch für die Genehmigung der Planung Sorge zu tragen haben.

5. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die in Rede stehenden Tätigkeiten der Beklagten seien auch keine erlaubten Nebenleistungen im Sinne von § 3 Fall 1, § 5 Abs. 1 RDG .

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits, den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nur, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 34 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG ). § 5 Abs. 1 RDG kann nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Haupttätigkeit ist. Dabei kann der Umstand, dass der rechtsdienstleistende Teil der Leistung aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu erbringen ist und besonders vergütet wird, indiziell gegen das Vorliegen einer Nebenleistung sprechen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 52). Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss - soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt - stets auf nichtrechtlichem Gebiet liegen (BGH, GRUR 2012, 405 Rn. 23 - Kreditkontrolle; vgl. auch BT-Drucks. 16/3655, S. 52).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständlichen Tätigkeiten stellten keine nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubten Nebenleistungen dar, nicht zu beanstanden.

aa) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt, dem Widerspruchsverfahren komme in Angelegenheiten des öffentlichen Baurechts ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Architekten nicht den Charakter einer zum Berufsoder Tätigkeitsbild eines Architekten gehörenden Nebenleistung habe. Als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens erfordere das Widerspruchsverfahren typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten vorausgesetzt werden könnten. Erforderlich sei nicht nur die Kenntnis bautechnischer und baurechtlicher Bestimmungen, sondern auch die Beherrschung des übrigen öffentlichen Rechts und des Verwaltungsprozessrechts, mit dem der Architekt regelmäßig nicht hinreichend vertraut sein könne. Auch im Hinblick auf die zunehmende Komplexität des öffentlichen Baurechts dürften die Anforderungen an die Rechtskenntnisse des Planers nicht überspannt werden. Seine rechtsberatende Tätigkeit sei begrenzt auf die fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn, umfasse aber nicht dessen Vertretung und umfassende rechtliche Beratung.

bb) Damit hat das Berufungsgericht zwar nicht klargestellt, mit welcher "anderen Tätigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG die Vertretung im Widerspruchsverfahren und die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang standen. Es hat sich daher auch nicht mit der Frage befasst, ob für die Bestimmung dieser "anderen" (oder Haupt-)Tätigkeit auf das betroffene abstrakte Berufs- und Tätigkeitsbild (hier das einer Architektin) abzustellen ist, oder auf die jeweiligen konkreten Tätigkeiten (vgl. dazu BGH, GRUR 2012, 405 Rn. 27 - Kreditkontrolle; BeckOK.RDG/Hirtz, 16. Edition [Stand 31. Dezember 2020], § 5 Rn. 21; Overkamp/Overkamp in Henssler/Prütting, BRAO , 5. Aufl., § 5 RDG Rn. 11), hier also die im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage hinsichtlich des betroffenen Grundstücks entfalteten Tätigkeiten.

cc) Diese Fragen bedürfen im Streitfall aber deshalb keiner Klärung, weil das Berufungsgericht jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, bei den beanstandeten Dienstleistungen handele es sich nicht um Nebenleistungen, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Architekten gehörten.

(1) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mit dieser Annahme das Berufs- und Tätigkeitsbild der Architekten nicht verkannt. Zwar hat das Aufgabengebiet der Architekten in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 1067 [juris Rn. 11]; BeckOK.RDG/Hirtz aaO § 5 Rn. 74). Die Architektin und der Architekt sind sachkundige Berater und Betreuer des Bauherrn auf dem Gebiet des Bauwesens und müssen über nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vorschriften der VOB/B verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1979 - VII ZR 190/78, BGHZ 74, 235 , 238 [juris Rn. 14]). Die Beratungs- und Betreuungstätigkeit der Architekten dient dazu, dem Bauherrn das planerische, wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Vorhabens zu erläutern. Im Rahmen der Grundlagenermittlung etwa hat ein Architekt deshalb Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber seinem Auftraggeber, die sich auch auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht beziehen (vgl. Beckscher HOAI - und Architektenrechtskommentar/ Sonntag, 2. Aufl., vor §§ 650p ff. BGB Abschnitt G Rn. 28). So kann eine Beratung darüber geschuldet sein, ob sich ein Gebäude - wie im Streitfall - in Ermangelung eines Bebauungsplans gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, und eine Bauvoranfrage zu empfehlen sein (zum Umfang der Beratungspflichten vgl. auch Krenzler, RDG , 2. Aufl., § 5 Rn. 24). Die Betreuungs- und Beratungspflichten der Architekten können dabei auch nach außen tretende rechtsberatende Elemente enthalten. Denkbar ist dies insbesondere dann, wenn im Zuge der Betreuung und Beaufsichtigung von Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten für den Bauherrn Ansprüche gegenüber dem Werkunternehmer geltend zu machen sind (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 562 f. [juris Rn. 13 bis 15]; BT-Drucks. 16/3655, S. 54).

(2) Aus all dem folgt jedoch nicht, dass zum Tätigkeitsbild der Architektinnen und Architekten bezogen auf Fragen des öffentlichen Rechts mehr als die fachliche, technische Begleitung und gegebenenfalls damit zusammenhängende Empfehlungen rechtlicher Art gehören. Mit einem Rechtsberater des Bauherrn ist der Architekt nämlich nicht gleichzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83, NJW 1985, 1692 , 1693 [juris Rn. 35]; Urteil vom 29. März 1990 - III ZR 145/88, VersR 1990, 789 , 790 [juris Rn. 7] mwN). Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Vertretung des Bauherrn im Rahmen gerichtlicher (Vor-)Verfahren über die typischerweise mit der beratenden Rolle des Architekten verbundenen Aufgaben hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1976 - I ZR 55/75, NJW 1976, 1635 , 1636 [juris Rn. 21] - Sonderberater in Bausachen, mwN; OVG Lüneburg, NJW 1972, 840 ; OVG Münster, NJW 1979, 2165 , 2166; Schwentek, IBR 2020, 189 ). Sie erfordert in der Regel qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten und registrierten Personen im Sinne des § 10 RDG vorausgesetzt werden können (vgl. dazu allgemein BT-Drucks. 16/3655, S. 52, 54; zum Steuerberater BSGE 115, 18 Rn. 48).

(3) Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass sich - unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber betonten Entwicklungsoffenheit bestehender Berufsbilder (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 52) - nach der Verkehrsauffassung die Vorstellung etabliert hätte, dass Architektinnen und Architekten üblicherweise ihre Bauherrschaft gegenüber Behörden im Widerspruchsverfahren vertreten. Ebenso wenig legt die Revision dar, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Beklagten zu einem geänderten Berufs- oder Tätigkeitsbild übergangen hätte.

(4) Gegen die Bewertung des Berufungsgerichts spricht auch nicht der Umstand, dass im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch juristische Laien ihre Interessen selbst wahrnehmen können (für das Verwaltungsverfahren vgl. § 1 LVwVfG RP in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. § 67 Abs. 1 VwGO ), da dies auf eigene Verantwortung erfolgt. Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter eines berufsmäßigen Bevollmächtigten oder Beistands, kann er von diesem eine hierauf ausgerichtete Qualifikation erwarten, die durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesichert werden soll. Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zum Ausdruck gekommene Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Rechtssuchende, Rechtsverkehr und Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, umfasst auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BSGE 115, 18 Rn. 46). Dementsprechend dürfen in einem Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte oder Beistände Rechtsdienstleistungen nur im Rahmen des § 3 RDG erbringen (vgl. § 1 LVwVfG RP in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwVfG ); vor dem Verwaltungsgericht sind als Bevollmächtigte ausschließlich die in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personen und Personengruppen vertretungsbefugt (vgl. § 67 Abs. 3 VwGO ).

(5) Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich darauf, dass nach Anlage 10 Nr. 10.1 zu § 34 HOAI zu den Grundleistungen der Architektinnen und Architekten im Rahmen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) die "Verhandlung mit Behörden" und zu den Besonderen Leistungen die "fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren" gehören. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses ergibt, beschränkt sich die von einem Architekten geschuldete Unterstützung auf fachliche und organisatorische Belange und führt nicht dazu, dass dem Architekten darüber hinaus auch umfassende (bau-)rechtliche Beratungs- oder Betreuungspflichten zukommen (vgl. Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI , 14. Aufl., § 34 Rn. 150).

6. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung und Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes verletzt die Beklagte nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ). Der Erlaubnisvorbehalt des § 3 RDG ist durch hinreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 24 - Finanz-Sanierung, mwN).

II. Infolge der gesetzlichen Einordnung des § 3 RDG als Verbraucherschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 UKlaG ) hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der obigen Erwägungen darüber hinaus rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin könne eine Unterlassung des beanstandeten Verhaltens nicht nur auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage, sondern auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 UKlaG , § 3 RDG verlangen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 11. Februar 2021

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 269/18
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1067/19
Fundstellen
AnwBl 2021, 369
BB 2021, 642
BauR 2021, 990
GRUR 2021, 758
MDR 2021, 570
NJW-RR 2021, 1288
NZBau 2021, 259
WM 2022, 1348
WRP 2021, 610
ZfBR 2021, 401
ZfBR 2022, 115
r+s 2021, 548