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BGH - Entscheidung vom 24.03.2021

3 StR 31/21

Normen:
StPO § 358
StGB § 244 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 3 StR 31/21

DRsp Nr. 2021/7930

Verschärfung des Schuldspruchs; Schuldspruch wegen versuchtern schweren Wohnungseinbruchdiebstahls

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. November 2020 dahin geändert,

a)

soweit es ihn betrifft, dass

aa)

er der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, des Diebstahls und des versuchten Diebstahls schuldig ist;

bb)

die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.838,30 €, davon in Höhe eines Betrages von 4.378,30 € als Gesamtschuldner, angeordnet ist;

b)

soweit es die Mitangeklagte E. betrifft, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.378,30 € als Gesamtschuldnerin angeordnet ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 358 ; StGB § 244 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat die Strafkammer gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.399,60 €, davon hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.939,60 € als Gesamtschuldner, angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt - teilweise unter Erstreckung auf die Mitangeklagte E. - in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Änderung des Urteils; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Schuldspruch betreffend den Angeklagten ist in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.

Das Landgericht hat auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Taten II. 2. und II. 4. jeweils zutreffend als Fälle des § 244 Abs. 4 StGB gewürdigt. Die vollendete (Fall II. 2.) und versuchte (Fall II. 4.) Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes ist aus Gründen der Klarstellung allerdings auch im Schuldspruch als (versuchter) "schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl" kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 3 StR 430/19, juris Rn. 59; vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6).

Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR 430/19, aaO Rn. 60 mwN). § 265 StPO steht ebenfalls nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Auch die fehlerhafte Einziehungsentscheidung hat der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt und das angefochtene Urteil entsprechend geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 2 mwN).

a) Die den Angeklagten betreffende Einziehungsentscheidung ist in der ausgesprochenen Höhe rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat selbst erkannt, dass es die Rückgabe eines Teils der bei Tat II. 4. entwendeten Gegenstände im Wert von insgesamt 2.213,30 € an die Berechtigten irrtümlich nicht berücksichtigt hat. Unabhängig hiervon hat es auch eine unrichtige Berechnung vorgenommen. Der Einziehungsbetrag und dessen gesamtschuldnerischer Haftung unterliegender Anteil sind deshalb entsprechend der Auflistung in den Urteilsgründen (UA S. 83) rechnerisch zutreffend herabzusetzen.

b) Die Einziehungsentscheidung betreffend die Mitangeklagte E. leidet unter dem gleichen Rechtsfehler, so dass die Herabsetzung des Einziehungsbetrages um 2.213,30 € auf sie zu erstrecken ist; für den gesamten bei zutreffender Berechnung verbleibenden Einziehungsbetrag haftet sie als Gesamtschuldnerin.

3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Aurich, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 KLs 12/20 310 Js 9295/20