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BGH - Entscheidung vom 15.04.2021

III ZB 10/21

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen III ZB 10/21

DRsp Nr. 2021/7968

Versagung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Februar 2021 - 9 W 20/21 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit dem Bundesgerichtshof am 16. März 2021 übermitteltem Schreiben vom 1. März 2021 hat die Antragstellerin "Rechtsbeschwerde" gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt und "um Vorlage beim BGH Karlsruhe gebeten". Mit dem angefochtenen Beschluss ist ihre sofortige Beschwerde gegen eine - ihr Ablehnungsgesuch in einem Prozesskostenhilfeverfahren zurückweisende - Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen worden. Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel aus.

II.

1. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

2. Dies ist der Antragstellerin bereits aus den Verfahren III ZB 63/20 und III ZB 2/21 bekannt. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - offensichtlich unzulässige und erkennbar rechtsmissbräuchliche - Eingaben der Antragstellerin nicht mehr bescheiden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).

Vorinstanz: LG Verden, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 264/20
Vorinstanz: OLG Celle, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 20/21