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BGH - Entscheidung vom 04.02.2021

III ZA 35/20

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen III ZA 35/20

DRsp Nr. 2021/4500

Versagung der Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 4. November 2020 - 13 W 1223/20 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 hat der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe "betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 4. November 2020" beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht eine als Anhörungsrüge ausgelegte Eingabe des Antragstellers zurückgewiesen, die sich gegen eine Entscheidung richtete, mit der (allein) die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen einen sein Befangenheitsgesuch gegen die erstinstanzlich tätige Richterin ablehnenden Beschluss des Landgerichts (und nicht auch ein erneut in erster Instanz angebrachtes Prozesskostenhilfegesuch) zurückgewiesen worden war.

II.

Die begehrte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde als das einzig denkbare Rechtsmittel ist zu versagen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist vielmehr unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ).

Vorinstanz: LG München I, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 17599/19
Vorinstanz: OLG München, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 1223/20