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BGH - Entscheidung vom 22.03.2021

NotZ (Brfg) 7/20

Normen:
BNotO § 111d S. 2
VwGO § 124 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.03.2021 - Aktenzeichen NotZ (Brfg) 7/20

DRsp Nr. 2021/8350

Verfahrensmängel bei der Übertragung einer Notarstelle

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BNotO § 111d S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.

Es kann auf sich beruhen, ob der Kläger sämtliche von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO genügenden Weise dargelegt hat. Jedenfalls liegt in der Sache keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des oberlandesgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) bestehen, insbesondere auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ), nicht. Die Inhalte der von der Vorinstanz beigezogenen Akten der berufsrechtlichen Verfahren und des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens begründen durchgreifende Bedenken gegen die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO erforderliche persönliche Eignung des Klägers für das Notaramt.

Seine Antragsbegründung vermag keine Umstände aufzuzeigen, die die umfassende und überzeugende Würdigung des Oberlandesgerichts in Frage stellen. Dies gilt auch, soweit der Kläger rügt, die Vorinstanz habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Eine Pflicht zur weiteren - von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht beantragten - Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachvershalts (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs.1 Satz 1 BNotO ) besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17, juris Rn. 18 und vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13, juris Rn. 3; jew. mwN). Dies war vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die wesentlichen Verfahrensakten der berufsrechtlichen Verfahren und eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger beigezogen waren und nicht erkennbar ist, dass sich aus einer zusätzlichen Beweisaufnahme weitergehende Erkenntnisse zur Frage der persönlichen Eignung des Klägers hätten ergeben können. Die vom Kläger als fehlerhaft unterblieben beanstandete Beiziehung von Akten des Oberlandesgerichts Oldenburg (I G 200 - Notar K. G. , W. ) war ebenfalls nicht veranlasst. Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass es insbesondere nicht auf die vom Kläger behaupteten und mit dem unerledigt gebliebenen Antrag auf Aktenbeiziehung unter Beweis gestellten Verdienste im Rahmen von übernommenen Notariatsverwaltungen sowie das hierzu vom Oberlandesgericht Oldenburg angeblich festgestellte kooperative Verhalten des Klägers - dieses als wahr unterstellt - ankomme. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Vorinstanz angenommen hat, dass die vom Kläger behaupteten Verdienste im Rahmen von Notariatsverwaltungen nicht geeignet gewesen wären, die von der Beklagten nachvollziehbar begründeten Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers für das Amt des Notars auszuräumen.

Die vom Kläger weiterhin geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO .

Vorinstanz: OLG Celle, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Not 19/19