Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.03.2021

IX ZB 7/21

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen IX ZB 7/21

DRsp Nr. 2021/5615

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 11. Dezember 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Der Senat legt die Eingabe des Beklagten vom 12. Januar 2021 als Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der Statthaftigkeit. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 11. Dezember 2020 gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06 , WuM 2007, 41 ; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07 , WuM 2008, 113 ; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17 , BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ( BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 , BGHZ 150, 133 ff ) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ( § 78 Abs. 1 Satz 3 , § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: AG Oldenburg (Oldb.), vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 7210/20
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 724/20