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BGH - Entscheidung vom 30.03.2021

VIII ZR 280/19

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 280/19

DRsp Nr. 2021/6151

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 21. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.452,82 € (Jahresbetrag der Netto-Miete [13.915,92 €], Zahlungsantrag [9.752 €], Widerklage [28.784,90 €]).

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob der Einwand der Klägerin zutrifft, die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich und deshalb bereits unzulässig, weil die Beklagte ihre aktuelle Wohnanschrift nicht mitgeteilt habe und den Rechtsstreit (um sich der Kostenpflicht zu entziehen) "aus dem Verborgenen" führen wolle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 13 sowie vom 28. November 2007 - III ZB 50/07, juris Rn. 9). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 395/18
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 40/19