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BGH - Entscheidung vom 04.03.2021

I ZR 172/19

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 04.03.2021 - Aktenzeichen I ZR 172/19

DRsp Nr. 2021/5103

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen die teilweise Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2020 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395 , 410 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635 , 2636 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956 ; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 9 f. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Februar 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2).

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.

a) Soweit mit der Anhörungsrüge beanstandet wird, das Berufungsgericht habe in seinem ersten Berufungsurteil vom 17. August 2017, der Senat mit seinem Revisionsurteil vom 24. Januar 2019 und das Berufungsgericht mit seinem zweiten Berufungsurteil vom 5. September 2019 Sachvortrag des Beklagten zu 1 übergangen, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen das zweite Berufungsurteil gerügt wird.

b) Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend macht, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen und dargelegten Zulassungsgründe hätten zwingend zur Zulassung der Revision führen müssen; daraus, dass der Senat nicht weitergehend auf das Vorbringen des Beklagten zu 1 in seiner Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eingegangen und die Zulassung der Revision im vollen vom Beklagten zu 1 begehrten Umfang unterblieben sei, lasse sich schließen, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log).

c) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 5).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 334/15
Vorinstanz: OLG Celle, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 154/16