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BGH - Entscheidung vom 19.01.2021

5 ARs 27/20

Normen:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2
StPO § 26a Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 5 ARs 27/20

DRsp Nr. 2021/2596

Unzulässiger Antrag auf Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof M. sowie der Richter am Bundesgerichtshof S. und K. und der Richterin am Bundesgerichtshof Sc. gegenstandslos ist.

2.

Der Antrag auf Ablehnung der Richter am Bundesgerichtshof B. , M. und K. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober, 9. November und vom 18. November 2020 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 26a Abs. 2 S. 1;

Gründe

1. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof M. sowie der Richter am Bundesgerichtshof S. und K. und der Richterin am Bundesgerichtshof Sc. ist gegenstandslos, weil diese Richter nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bzw. nach ihrem Ausscheiden aus dem Senat nicht mehr am Verfahren mitwirken.

2. Der Ablehnungsantrag vom 13. Januar 2021 betreffend die Richter am Bundesgerichtshof B. , M. und Kö. wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Satz 1 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des Antragstellers sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen.

3. Die mit den Rechtsbeschwerden vom 28. November 2020 angegriffenen Beschlüsse sind jeweils nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG ). Die Nichtzulassung ist ihrerseits nicht anfechtbar.

Vorinstanz: OLG München, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 224/20