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BGH - Entscheidung vom 21.04.2021

XII ZB 164/20

Normen:
GG Art. 6 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 2
BGB § 1896 Abs. 2

Fundstellen:
FuR 2021, 495
MDR 2021, 1139
NJW-RR 2021, 794

BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen XII ZB 164/20

DRsp Nr. 2021/8235

Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten bei bestehender Uneinigkeit zwischen seinem Bevollmächtigten und seinem Ehegatten über den Aufenthalt eines pflegebedürftigen demenzkranken Betroffenen

Zur Frage der Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten und der hierzu anzustellenden Gesamtschau des Tatrichters, wenn über den Aufenthalt eines pflegebedürftigen Betroffenen zwischen seinem Bevollmächtigten und seinem Ehegatten Uneinigkeit besteht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300 und vom 25. April 2018 - XII ZB 216/17 - FamRZ 2018, 1110 ).

Im Hinblick auf die gewünschte Bestellung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht darf sich der Tatrichter bei der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, nicht auf eine Gewichtung einzelner Umstände bzw. Vorfälle beschränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die gegen eine Eignung sprechen könnten. Insofern kann sich - wie hier - in Anbetracht der zentralen Bedeutung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch bei stationärer Behandlungsbedürftigkeit eines Ehepartners deren unzureichende Berücksichtigung bei der Entscheidung über dessen Aufenthalt auch auf die Eignung des Bevollmächtigten auswirken.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die 82-jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Parkinson- und Demenzerkrankung, wegen der sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Im Jahr 2014 hatte sie ihren beiden Kindern (Beteiligte zu 2 und Beteiligter zu 3) notarielle Vorsorgevollmacht jeweils zur Alleinvertretung erteilt. Die Betroffene wurde zunächst überwiegend im Haus der Familie in G. durch ihren heute 83-jährigen Ehemann (Beteiligter zu 1) und ihren Sohn versorgt und gepflegt. Anlässlich einer Erkrankung des Ehemanns veranlasste der in W. wohnende Sohn im April 2018 ihre Aufnahme in eine dortige Pflegeeinrichtung, die sich über 200 Kilometer vom Wohnort der Ehegatten in G. entfernt befindet. Der Ehemann nahm dort nur vorübergehend seinen Aufenthalt und kehrte wieder nach G. zurück. Er besucht die Betroffene wöchentlich mehrmals mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Die Kinder der Betroffenen befürworten ihren Verbleib in W. Der Ehemann verfolgt hingegen das Ziel, sie wieder bei sich zu Hause aufzunehmen oder, sollte dies nicht möglich sein, sie in einer Pflegeeinrichtung in G. unterzubringen. Hierzu hat er die Bestellung eines Betreuers, hilfsweise eines Kontrollbetreuers angeregt. Das Amtsgericht hat dies im Hinblick auf die bestehenden Vollmachten abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat - im Wesentlichen durch Bezugnahme auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gemäß § 1896 BGB lägen nicht vor. Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht stehe der Bestellung eines Betreuers zwar dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet sei, insbesondere dann, wenn von seiner Tätigkeit eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen ausgehe. Dabei genügten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handele. Es deute indes nichts darauf hin, dass die bevollmächtigten Kinder der Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ungeeignet oder überfordert seien oder dass es ihnen an der nötigen Redlichkeit fehle. Dies umfasse auch ihre Entscheidung zur Auswahl einer geeigneten Pflegeeinrichtung. Die Bevollmächtigten hätten sich entschieden, die Betroffene in einer Einrichtung in W. unterzubringen, in der sie gut gepflegt und versorgt werde. Einen ausdrücklichen Wunsch, das Pflegeheim zu verlassen und wieder nach G. zu ihrem Mann oder in ein dortiges Pflegeheim zu ziehen, habe die Betroffene bei ihrer Anhörung nicht geäußert. Sie sei nur sehr eingeschränkt zur Äußerung ihres Willens in der Lage. Nach den Angaben des Pflegepersonals reagiere sie zwar grundsätzlich positiv auf die Besuche des Ehemannes, sei aber danach manchmal erschöpft und überfordert. Einer auftragsgemäßen Verwendung der Vollmacht stehe nicht entgegen, dass die Unterbringung in W. wegen der im Vergleich zu einer Unterbringung in G. geringeren Kosten und wegen der Nähe zum Wohnort des die Betroffene unterstützenden Sohnes vorteilhaft für die Bevollmächtigten sei. Auch rechtfertige allein der erhebliche Mehraufwand für die Besuche des Ehemanns nicht die Annahme einer Gefahr für das Wohl der Betroffenen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Verlegung der Betroffenen in eine Pflegeeinrichtung in G. auch mit Risiken verbunden wäre. Sie habe sich inzwischen in W. eingelebt. Zudem würde die Betroffene durch einen Umzug den sehr engen Kontakt zu ihrem Sohn verlieren.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, hat sich das Landgericht mit der Frage der Eignung der Bevollmächtigten nicht hinreichend umfassend auseinandergesetzt.

a) Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 216/17 - FamRZ 2018, 1110 Rn. 7 mwN).

Zwar entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht. Bei der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter sich jedoch nicht auf eine Gewichtung einzelner Umstände bzw. Vorfälle beschränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die gegen eine Eignung sprechen könnten (Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300 Rn. 16, 27 mwN).

b) Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers bedeutet für den Betroffenen einen gewichtigen Grundrechtseingriff, weil sie dessen Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten einschränkt (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 2260 , 2261). Im Gegenzug kann sich unter dem Gesichtspunkt der dem Staat obliegenden grundrechtlichen Schutzpflichten im Einzelfall die Notwendigkeit einer Betreuungsanordnung ergeben. So enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (BVerfG FamRZ 1992, 1038 , 1039 mwN). Die Ehe ist hiernach als umfassende, grundsätzlich unauflösbare Lebensgemeinschaft gewährleistet (BVerfG FamRZ 1983, 251 , 252; vgl. auch Senatsurteil vom 7. November 2001 - XII ZR 247/00 - NJW 2002, 671 f.). Allerdings steht auch die Gemeinschaft zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1981, 1943 ).

c) Gemessen hieran ist die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat sich das Landgericht zwar mit denjenigen Umständen auseinandergesetzt, die gegen eine Eignung der Bevollmächtigten sprechen könnten. Dabei hat es zu Recht ihre Entscheidung in den Mittelpunkt gerückt, die Betroffene in einer Pflegeeinrichtung in W. unterzubringen und hieran entgegen dem Wunsch des Ehemanns festzuhalten. Neben der Frage, ob die Betroffene dort die benötigte Pflege und Versorgung erhält, hat das Landgericht im Rahmen der gebotenen Sachaufklärung auch einen etwaigen Willen der Betroffenen in Bezug auf ihren Aufenthalt geprüft. Gegen die insoweit getroffenen Feststellungen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. Darüber hinaus befasst sich die angefochtene Entscheidung mit der Frage, ob die mit der Wahl der Pflegeeinrichtung verbundenen Vorteile für die Bevollmächtigten als solche Anlass zu Zweifeln an deren Eignung geben. Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, wird ein solcher Schluss regelmäßig nicht zu ziehen sein, sofern sich die Bevollmächtigten in ihrem Handeln nicht zu Lasten der Betroffenen von ihrem Eigeninteresse leiten lassen.

bb) Die Ausführungen des Landgerichts zur Eignung der Bevollmächtigten erweisen sich jedoch insofern als fehlerhaft, als sie dem grundrechtlichen Schutz der Ehe kein ausreichendes Gewicht beimessen. Das Landgericht hatte die von den Bevollmächtigten getroffene Entscheidung zur Auswahl einer Pflegeeinrichtung auch im Hinblick darauf zu überprüfen, ob die durch die räumliche Entfernung herbeigeführte starke Beeinträchtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Betroffenen und ihres Ehemanns durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. In Anbetracht der zentralen Bedeutung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch bei stationärer Behandlungsbedürftigkeit eines Ehepartners (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 485/14 - FamRZ 2016, 1142 Rn. 14 mwN) kann sich deren unzureichende Berücksichtigung bei der Entscheidung über dessen Aufenthalt auch auf die Eignung des Bevollmächtigten auswirken.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich in diesem Punkt als unzureichend. Weder stellt sie fest, dass die Pflege und Versorgung der Betroffenen nicht auch in G. sichergestellt werden könnten, noch benennt sie konkret die von ihr angeführten Risiken einer Verlegung. Der Umstand, dass die Betroffene durch die Besuche des ihr seit vielen Jahren vertrauten Ehemanns bisweilen stark beansprucht wird, vermag den Eingriff in die eheliche Lebensgemeinschaft ebenfalls nicht zu begründen. Soweit die Entscheidung ergänzend auf einen durch einen Aufenthaltswechsel drohenden Verlust des engen Kontakts der Betroffenen zu ihrem Sohn verweist, stellt sie nicht zugleich fest, dass diesem Umgang eine besondere, der ehelichen Lebensgemeinschaft gegebenenfalls vergleichbare stabilisierende Wirkung für die Betroffene zukommt.

3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben, und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Landgericht wird - gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen - erneut über die Voraussetzungen des § 1896 BGB zu befinden haben.

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Aurich, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16a XVII 368/19
Vorinstanz: LG Aurich, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 89/20
Fundstellen
FuR 2021, 495
MDR 2021, 1139
NJW-RR 2021, 794