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BGH - Entscheidung vom 13.04.2021

2 StR 75/21

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 2 StR 75/21

DRsp Nr. 2021/8230

Unbegründetheit der Revision des Angeklagten im Verfahren wegen versuchter schwerer Brandstiftung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2020 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Der Schuldspruch wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Bei seiner Strafzumessungsentscheidung ist das Landgericht nach eingehender Prüfung davon ausgegangen, dass weder ein minder schwerer Fall der (vollendeten) Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 2 StGB noch der versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 3 StGB gegeben ist. Die beiden Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten hat es dem wegen Versuchs gemäß § 23 Abs. 2 , § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 306a StGB (Höchstgrenze elf Jahre und drei Monate), begrenzt durch die Mindeststrafanordnung des § 306 StGB (ein Jahr) entnommen. Dabei hat es versäumt zu erwägen, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 306a Abs. 3 StGB (Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahre) unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrunds des Versuchs in Betracht gekommen wäre. Der Senat schließt jedoch aus, dass die verhängten Einzelstrafen auf diesem Versäumnis beruhen, weil bei Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 306a Abs. 3 StGB die Strafen dem Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten (vollendeten) § 306 StGB (eins bis zehn Jahre) zu entnehmen gewesen wären.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 500 Js 21857/20