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BGH - Entscheidung vom 19.05.2021

4 StR 654/19

Normen:
StPO § 349

BGH, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 4 StR 654/19

DRsp Nr. 2021/8753

Unbegründetheit der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Senats vom 25. Juni 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Angeklagte hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht substantiiert dargelegt, weil er keine Tatsachen benannt hat, die der Senat bei seinen Entscheidungen nicht berücksichtigt haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 ARs 410/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 64. Aufl., § 33a Rn. 7).

Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Senat hat bei seinen Beschlüssen vom 25. Juni 2020 keine Tatsachen verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, noch hat er erhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen oder dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in sonstiger Weise verletzt.

Vorinstanz: LG Landau, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7111 Js 6783/17