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BGH - Entscheidung vom 03.03.2021

2 StR 480/19

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 2 StR 480/19

DRsp Nr. 2021/4499

Unbegründetheit der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. Januar 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senatsbeschluss verletzt nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (§ 356a StPO ). Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör verletzt. Er hat über die Revision des Verurteilten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2020, 224 ).

Vorinstanz: LG Gera, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 860 Js 12744/17