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BGH - Entscheidung vom 21.05.2021

VI ZB 41/21

Normen:
ZPO § 44 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen VI ZB 41/21

DRsp Nr. 2021/10479

Unbegründeter Ablehnungsantrag

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 6. Mai 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 44 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat beim Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Zahlung eines "Schmerzensgeldes" von 8.000 € nebst Zinsen "wegen erneuten harten Beleidigungen, durch Volksverhetzung" gerichtete Klage gegen den Antragsgegner beantragt. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. April 2021 mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Der Antragsteller beabsichtigt, hiergegen mit einer "Sprungrevision" vorzugehen, und hat hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 hat er die zur Entscheidung über diesen Antrag berufenen Richterinnen und Richter, nämlich den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und die Richter Dr. Klein und Böhm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er trägt vor, das Vertrauen zu diesen Richterinnen und Richtern sei "extrem und nachhaltig gestört", weil sie Prozesskostenhilfeanträge des Antragstellers in anderen Verfahren ungerechtfertigter Weise zurückgewiesen hätten.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet. Einer Prozesspartei ungünstige Entscheidungen in anderen Verfahren allein rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit der daran beteiligten Richterinnen und Richter selbst dann nicht, wenn die Entscheidungen in der Sache - wie der Antragsteller im Streitfall meint - unzutreffend sein sollten.

Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richterinnen und Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil die vom Antragsteller angenommene bloße Unrichtigkeit der ihn betreffenden Entscheidungen schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, die angeblich unzutreffenden, den Antragsteller betreffenden Entscheidungen hier vorliegen und die abgelehnten Richterinnen und Richter zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts - soweit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich nichts beitragen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20 Rn. 7, juris).

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 54/21