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BGH - Entscheidung vom 09.03.2021

VI ZR 13/20

Normen:
BGB § 249 (Cb)
BGB § 849
BGB § 249 (Cb)
BGB § 849
BGB § 31
BGB § 826
BGB § 849

Fundstellen:
MDR 2021, 559
VersR 2021, 849
ZIP 2021, 1402

BGH, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen VI ZR 13/20

DRsp Nr. 2021/5418

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sog. Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Verzugszinsen und Deliktszinsen); Schadensersatzanspruch eines Käufers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826 , 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Verzugs- und Deliktszinsen).

Der Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises ist im Wege der Vorteilsanrechnung um vom Anspruchsteller gezogene Nutzungsvorteile zu reduzieren.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die bis zum 5. Oktober 2020 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

BGB § 31 ; BGB § 826 ; BGB § 849 ;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des in ihrem Fahrzeug eingebauten Dieselmotors auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Die Klägerin erwarb am 22. Juli 2014 von einem Autohaus einen Pkw Skoda Rapid als Neufahrzeug zum Kaufpreis von 20.380 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 EU 5 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Verzugszinsen ab dem 27. Juni 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie den geltend gemachten Kaufpreiserstattungsanspruch unter Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen auf 16.095,48 € reduziert hat, neben Verzugszinsen nun zusätzlich Deliktszinsen aus dem Betrag von 20.380 € ab dem 22. Juli 2014 bis zum 6. September 2019 und danach Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag geltend macht, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert. Es hat die Beklagte zur Zahlung von 14.831,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt, den Annahmeverzug festgestellt und die Beklagte zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Die Beklagte hat ihre (unbeschränkt eingelegte) Revision mit am 5. Oktober 2020 eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Naumburg, BeckRS 2019, 42658), soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 826 , 31 BGB zu. Die Beklagte habe die Klägerin durch das Inverkehrbringen des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet gewesen sei, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis von 20.380 € müsse sich die Klägerin allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Angesichts einer Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 81.680 km und einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km betrage die Nutzungsentschädigung 5.548,79 €. Deliktszinsen könne die Klägerin nicht verlangen.

II.

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

1. Über den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag hinaus steht der Klägerin kein weitergehender Schadensersatzanspruch aus §§ 826 , 31 BGB zu.

Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Kaufpreises im Wege der Vorteilsanrechnung um von ihr gezogene Nutzungsvorteile zu reduzieren ist. Die von der Klägerin mit ihrer Revision hiergegen unter anderem erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64 ff. mwN und vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 11).

2. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin - zu Recht keine Zinsen auf den Kaufpreis ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung zuerkannt.

a) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen nach § 849 BGB zu. Einer Anwendung des § 849 BGB steht schon entgegen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 17 ff. und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 20 ff.).

b) Der Klägerin stehen - entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin - auch keine Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 , § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung zu. Ungeachtet der Frage, ob es prozessual zulässig ist, den Grund für die Zahlung von Zinsen in der Revisionsinstanz auszutauschen, sind im Streitfall keine besonderen Gründe im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ersichtlich, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien den sofortigen Verzugseintritt ohne Mahnung rechtfertigen würden (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 22 und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 26 f.).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 9. März 2021

Vorinstanz: LG Halle, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 486/18
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 56/19
Fundstellen
MDR 2021, 559
VersR 2021, 849
ZIP 2021, 1402