Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.03.2021

2 StR 193/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 2 StR 193/20

DRsp Nr. 2021/7735

Übernahme der Beute nach Beendigung der Tat und Weiterleitung an die Hintermänner hinsichtlich Verurteilung wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betrugs (hier: Polizistentrick)

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2019, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

im Fall II.1 der Urteilsgründe,

b)

im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe (Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten),

c)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit diese einen Betrag von 45.100 € übersteigt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten und – unter Einbeziehung einer anderen Strafe – zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 105.900 € angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 45.100 € mit den beiden nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

2. Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs im Fall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass sich der Angeklagte an der nach dem Modus operandi „Polizistentrick“ verübten Betrugstat zum Nachteil der Geschädigten Dr. H. beteiligt hat.

a) Nach den Feststellungen wurde die als „Abholerin“ eingesetzte gesondert Verfolgte T. im Sommer 2018 von dem gesondert Verfolgten Y. A. persönlich in der Türkei angeworben und während der Begehung der Tat in der Nacht vom 1. auf den 2. August 2018 telefonisch kontrolliert und angeleitet. Als es mit Y. A. zu einem Streit über die Höhe der Beute kam, blockierte T. ihre Rufnummer und suchte in einem Hotel in N. Unterschlupf. In der Folge gelang es dem gesondert Verfolgten M. A. , mit T. Kontakt aufzunehmen. Er teilte ihr mit, er werde jemanden zum Hotel schicken, der die Beute abholen werde. Daraufhin fuhr der Angeklagte am 3. August 2018, nachdem er durch einen oder mehrere der sich in der Türkei aufhaltenden Mittäter über die Tat in Kenntnis und mit der Abholung der erbeuteten Gegenstände beauftragt worden war, zum Hotel, nahm dort von T. die Tatbeute entgegen und leitete sie anschließend an die Mittäter in die Türkei weiter.

b) Anders als im Fall II. 2 der Urteilsgründe ist damit nicht festgestellt, dass der Angeklagte entsprechend einem gemeinsamen Tatplan als „Logistiker“ fungierte und damit nach der Arbeitsteilung der Gruppierung die Aufgabe wahrnahm, im Auftrag der Hintermänner „Abholer“ zu rekrutieren, ihnen Mobiltelefone und Autos zu besorgen, sie zu instruieren sowie bei der Tatausführung zu überwachen und zu steuern. In die Tatbegehung zwischen Ansprache des Opfers und Abholung sowie Sicherung der Beute war er selbst nicht involviert; seine Rolle beschränkte sich vielmehr darauf, nach Beendigung der Tat die Beute zu übernehmen und an die Hinterleute weiterzuleiten.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafe und der unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2018 gebildeten ersten Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Einziehungsentscheidung, soweit diese über den Betrag von 45.100 € hinausgeht, zur Folge.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3446 Js 249758/18 KLs 25/19