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BGH - Entscheidung vom 06.05.2021

6 StR 154/21

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 6 StR 154/21

DRsp Nr. 2021/7965

Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Oktober 2020 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Entscheidung hierüber und über die Kosten des Rechtsmittels ist nach §§ 460 , 462 StPO zu treffen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. November 2017 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von welcher drei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil der Senat anhand der unvollständigen Feststellungen zu den Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau vom 25. Januar 2013 (Nr. 15 des Strafregisterauszugs), vom 15. Juli 2013 (Nr. 17), vom 24. Oktober 2013 (Nr. 18), vom 14. Juli 2015 (Nr. 24) und vom 14. November 2019 (Nr. 26) – bis auf die dort abgeurteilte Tat vom 26. Juni 2019 –, insbesondere mangels Angabe des jeweiligen Vollstreckungsstandes nicht überprüfen kann, ob eine Einbeziehung der vom Amtsgericht jeweils ausgeurteilten (Einzel-)Strafen nach § 55 StGB rechtsfehlerfrei unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 – 4 StR 53/18, Rn. 4, und vom 8. Januar 2013 – 5 StR 594/12, Rn. 2).

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 430/04, NStZ 2005, 163 , und vom 12. September 2019 – 4 StR 40/19 Rn. 14). Die Kompensationsentscheidung hat Bestand.

Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 631 Js 17452/18