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BGH - Entscheidung vom 25.05.2021

PatAnwZ 1/20

Normen:
PAO § 94b Abs. 1 S. 1
EuPAG § 15 Abs. 1 Nr. 6

BGH, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen PatAnwZ 1/20

DRsp Nr. 2021/9893

Stützen des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung auf das erstinstanzliche Vorbringen i.R.d. Voraussetzungen für die Eintragung in das Register

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

PAO § 94b Abs. 1 S. 1; EuPAG § 15 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Die gemäß § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 152a VwGO statthafte und zulässige Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger rügt, der Senat habe bei seiner Entscheidung, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, erstinstanzliches Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach er eine Aufstellung von Aktenzeichen und drei Bestätigungsschreiben von Klienten der Beklagten vorgelegt habe, die ohne weiteres geeignet gewesen seien, den Nachweis nach § 14 EuPAG zu erbringen, wenn das Oberlandesgericht nicht Tätigkeiten in Deutschland unionsrechtswidrig ausgenommen habe.

Damit wird kein Gehörsverstoß aufgezeigt, da der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht auf dieses erstinstanzliche Vorbringen gestützt hat.

Der Kläger hat seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass Rechtsfrage sei, welche Voraussetzungen für die Eintragung in das Register nach § 15 EuPAG zu erbringen seien, und die Beklagte unter Verstoß gegen § 25 VwVfG und das Erstgericht nicht angegeben hätten, welche Nachweise sie als ausreichend ansehen würden, obwohl der Kläger dazu mehrfach aufgefordert habe. Die Antragsbegründung hat der Senat vollumfänglich zur Kenntnis genommen und in dem angegriffenen Beschluss beschieden. Insoweit hat der Senat auch den von dem Kläger geltend gemachten Verstoß gegen § 25 VwVfG berücksichtigt und beurteilt.

2. Der Kläger rügt, der Senat habe bei seiner Entscheidung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, Vorbringen des Klägers missverstanden oder ignoriert.

Auch diese Rügen gehen fehl.

Mit der Beanstandung, der Kläger habe nicht ausgeführt, dass das Oberlandesgericht von seiner Eintragung in die Liste der "Local IP Attorney" des Commerce Department Malta nicht als unstreitiger Tatsache ausgegangen sei, wird ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Denn für die Bejahung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung war es allein erheblich, ob das Oberlandesgericht von der Listeneintragung als unstreitiger Tatsache ausgegangen ist, was der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und kam es nicht darauf an, ob das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen war, dass das Oberlandesgericht die Listeneintragung als unstreitige Tatsache angesehen hat, so dass es jedenfalls an einem Gehörsverstoß fehlt.

Die E-Mail des Commerce Department Malta vom 20. Mai 2016 und das darauf bezogene Vorbringen des Klägers hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, aber im Hinblick auf deren Bedeutung für den nach § 15 Abs. 1 Nr. 6, § 14 EuPAG geforderten Nachweis in anderer Weise gewertet als der Kläger, so dass auch insoweit eine Gehörsverletzung nicht vorliegt.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Eintragung des Klägers im Rechtsdienstleistungsregister des Oberlandesgerichts K. für "Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht Malta" im Teilbereich "Recht des gewerblichen Rechtsschutzes". Auch insoweit hat der Senat die Ausführungen des Klägers berücksichtigt, aber anders beurteilt. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht aufgezeigt.

3. Der Kläger rügt die Entscheidung des Senats, dass sich aus seinen Darlegungen kein Verfahrensfehler bei der Beurteilung des Oberlandesgerichts ergeben habe, als rechtsfehlerhaft. Die Ausführungen des Senats, dass sich aus der Mitgliedschaft zweier Patentanwälte, die gemäß § 86 Abs. 2 PAO als ehrenamtliche Richter an der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts mitgewirkt haben, in der Patentanwaltskammer kein Grund ergebe, der deren Unparteilichkeit in Frage stellen könne, gingen ins Leere.

Auch damit wird ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn ein Gericht zu einer anderen rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts gelangt, als sie von einer Partei vertreten wird.

Der Senat hat bei seiner Beurteilung, ob ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vorgelegen hat, dessen Vorbringen im Hinblick auf die E-Mail vom 20. Mai 2016 berücksichtigt. Ein Gehörsverstoß ist auch insoweit nicht dargetan.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO , § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: OLG München, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Z 1/19