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BGH - Entscheidung vom 08.04.2021

III ZB 8/21

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen III ZB 8/21

DRsp Nr. 2021/9168

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde (hier: Anspruch eines Erben gegen eine Pflegeeinrichtung auf Auszahlung eines Guthabens der verstorbenen Mutter)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2020 - I-21 W 29/20 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 600 €.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte - eine Pflegeeinrichtung - auf Auszahlung eines - streitigen - Guthabens seiner verstorbenen Mutter in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und einen dagegen gerichteten Einspruch als unzulässig verworfen. Die vom Kläger eingelegte "Beschwerde" hat das Landgericht nach vorangegangenem Hinweis ebenfalls als unzulässig verworfen. Dagegen hat sich der Kläger wiederum mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe gewandt, die das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels gleichermaßen als unzulässig verworfen hat. Hiergegen richtet sich die neuerliche Eingabe des Klägers.

II.

Der Senat legt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts als Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Dieser Rechtsbehelf ist jedoch nur statthaft, wenn er im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder er in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 117/20
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 W 29/20