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BGH - Entscheidung vom 29.04.2021

I ZB 49/20

Normen:
UKlaG § 4 Abs. 1
UWG a.F. § 12 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen I ZB 49/20

DRsp Nr. 2021/9714

Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde gegen Entscheidungen über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 S. 1 UWG12 Abs. 4 S. 1 UWG a.F.)

1. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.2. Für die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt esnicht darauf an, ob der Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) als - wie hier - unstatthaft, aus anderen Gründen als unzulässig oder als unbegründet zurückgewiesen wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2020 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

UKlaG § 4 Abs. 1 ; UWG a.F. § 12 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen, das Mobilfunkdienstleistungen erbringt. Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin ab dem Jahre 2011 erfolgreich auf Unterlassung der Verwendung verschiedene Rücklastschriftpauschalen betreffender Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch genommen und gegen sie wegen der Verwendung dieser Klauseln drei Gewinnabschöpfungsprozesse gemäß § 10 Abs. 1 UWG geführt. In einem dieser Verfahren hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Mai 2019 ( I ZR 205/17, GRUR 2019, 850 = WRP 2019, 1009 - Prozessfinanzierer II) das Urteil des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Klage wegen Einschaltung eines gewerblichen Prozessfinanzierers als unzulässig abgewiesen. Der Antragsteller hat daraufhin die weiteren Klagen zurückgenommen.

Der Antragsteller hat nachfolgend ohne Einschaltung eines Prozessfinanzierers beim Landgericht den Entwurf einer Gewinnabschöpfungsklage eingereicht, die auf die Verurteilung der Antragsgegnerin zielt, an die Bundesrepublik Deutschland insgesamt 32.554.474,85 € nebst Zinsen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 in Höhe von 13.308.248,50 € und weitere Zinsen für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 zu zahlen. Er hat zugleich beantragt, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG (in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung [aF]; § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF) anzuordnen, dass sich seine Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten in dem durch die als Entwurf beigefügte Klageschrift einzuleitenden Rechtsstreit nur nach einem Streitwert von 15.000 € bemisst.

Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, eine Entscheidung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF sei nicht möglich, weil noch kein Rechtsstreit anhängig sei.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht den Streitwert für die beabsichtigte Klage vorläufig auf 30 Millionen € festgesetzt und zugleich gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF angeordnet, dass sich die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Gerichtskosten in dem durch die als Entwurf beigefügte Klageschrift einzuleitenden Rechtsstreit für den ersten Rechtszug nach dem seiner Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts in Höhe von 22.000 € bemisst. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen und seinen Beschluss als unanfechtbar bezeichnet. Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedürfe es nicht, weil diese gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft sei.

Der Antragsteller hat am 15. Juni 2020 die Gewinnabschöpfungsklage eingereicht und am 18. Juni 2020 den Gerichtskostenvorschuss nach dem vom Beschwerdegericht herabgesetzten Streitwert eingezahlt. Die Klage ist der Antragsgegnerin am 16. Juli 2020 zugestellt worden.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben und beantragt, das Verfahren gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführen und unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Das Beschwerdegericht hat beide Rechtsbehelfe mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 zurückgewiesen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Abweisung des Antrags nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF weiter.

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Antrag nach § 12 Abs. 4 UWG aF könne vor Rechtshängigkeit der Klage gestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft mache, dass für den Fall, dass das Gericht den Streitwert nicht herabsetze und er die eingereichte Klage aus diesem Grund noch vor Zustellung zurücknehmen müsste, bereits die Belastung mit der dann von drei auf eine ermäßigten Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach dem vollen Streitwert seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Zwar legten Wortlaut und Gesetzesbegründung nahe, dass das Klageverfahren bereits eingeleitet sein müsse. Im Wege einer teleologischen Extension sei die Vorschrift des § 12 Abs. 4 UWG aF jedoch dahin auszulegen, dass der Antrag bereits vor Anhängigkeit des Verfahrens gestellt werden könne. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es gerade auch gewesen, zu verhindern, dass die regelmäßig finanzschwachen Verbraucherverbände von einer beabsichtigten Rechtsverfolgung absehen müssten. Der Gesetzgeber habe den Fall, dass die klagende Partei nicht einmal eine einzige Gerichtsgebühr tragen könne und deswegen aus Gründen wirtschaftlicher Vernunft von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen müsse, wenn über ihren Antrag nicht schon vor Anhängigkeit entschieden werden könne, nicht bedacht. In der Sache hat das Beschwerdegericht den Antrag für überwiegend begründet erachtet.

III. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unstatthaft (dazu III 1). Auch als außerordentliche Beschwerde ist sie nicht statthaft (dazu III 2).

1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nicht stattfindet. Diese Vorschriften finden im Streitfall entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde Anwendung.

a) Soweit die Rechtsbeschwerde der Auffassung ist, der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes sei nicht eröffnet, weil es mangels Anhängigkeit einer Klage kein Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG gebe, betrifft das die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts, die für die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ohne Belang ist.

b) Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) kann das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, auf Antrag einer Partei anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde.

c) Gegen die Entscheidung über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG eröffnet. Nach dieser Vorschrift findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG ), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Entscheidungen über eine Streitwertbegünstigung sind der Sache nach Entscheidungen über die Höhe des für die Kosten maßgeblichen Gebührenstreitwerts im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (zu § 23b UWG aF und § 25 GKG aF vgl. OLG Saarbrücken, WRP 1996, 145 f.).

aa) Überwiegend wird von einer generellen Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde gegen Entscheidungen über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ausgegangen, ohne zwischen stattgebenden und ablehnenden Entscheidungen zu differenzieren (vgl. BeckOK.UWG/Tavanti/Scholz, 11. Edition [Stand 1. Februar 2021], § 12 Rn. 530; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG , 3. Aufl., § 12 Rn. 217; Retzer/Tolkmitt in HarteBavendamm/Henning-Bodewig, UWG , 4. Aufl., § 12 Rn. 914; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG , 39. Aufl., § 12 Rn. 4.28; MünchKomm.UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 655; jurisPK.UWG/Spoenle, Stand 15. Januar 2021, § 12 Rn. 203; Noethen in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Gewerblicher Rechtsschutz Rn. 2705; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 41 Rn. 14; Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 50 Rn. 18; wohl auch Büscher/Ahrens, UWG , § 12 Rn. 605; zu § 23a UWG aF und § 25 GKG aF vgl. KG, WRP 1978, 300 ; zu § 23b UWG aF und § 25 GKG aF vgl. OLG Saarbrücken, WRP 1996, 145 f.; zu § 247 Abs. 2 AktG und § 23 GKG aF vgl. OLG Frankfurt, WM 1984, 1470 ; für eine analoge Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG Hartmann, JurBüro 2013, 625 , 627; ders., JurBüro 2019, 339 , 342).

bb) Teilweise wird die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG mit Recht ausdrücklich gegen die (Teil-)Zurückweisung eines Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) für statthaft erklärt (zur Beschwerde gegen die Zurückweisung als unbegründet vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 6 W 55/17, juris Rn. 4; zur Beschwerde gegen die Zurückweisung als unzulässig vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21. April 1977 - 3 W 34/77, juris Rn. 1 [zu § 23a UWG aF und § 23 GKG aF]; KG, WRP 2017, 358 [juris Rn. 1; zu § 142 Abs. 3 Satz 2 MarkenG]; vgl. auch Mümmler, JurBüro 1985, 1761 , 1769; Gruber, MDR 2016, 310 ). Eine Zurückweisung des Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) stellt regelmäßig eine zumindest konkludente Bestätigung der (vorläufigen) Festsetzung des vollen Streitwerts dar (für die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 68 GKG Rn. 4).

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht darauf an, ob der Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) als - wie im Streitfall - unstatthaft, aus anderen Gründen als unzulässig (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21. April 1977 - 3 W 34/77, juris Rn. 1 [zu § 23a UWG aF und § 23 GKG aF]; KG, WRP 2017, 358 [juris Rn. 1; zu § 142 Abs. 3 Satz 2 MarkenG]) oder als unbegründet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 6 W 55/17, juris Rn. 4) zurückgewiesen wird. Der Umstand, dass das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts das Stadium der Sachprüfung nicht erreicht hat, ist für die Frage des Rechtsmittelzugs ohne Bedeutung. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ist Teil des Verfahrens über eine Wertfestsetzung, das der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unterliegt. Das verdeutlicht die umgekehrte Konstellation, in der das Landgericht vor Anhängigkeit der Klage eine Herabsetzung des Streitwerts anordnet. Das Beschwerdegericht hätte in diesem Fall im Rahmen einer Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG auch die Frage der Statthaftigkeit des Antrags vor Anhängigkeit der Klage zu prüfen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" statthaft.

a) Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137 , 3138 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 20. April 2004 - X ZB 39/03, NJW-RR 2004, 1654 , 1655 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - I ZA 18/10, juris Rn. 1; jeweils mwN). Eine solche außerordentliche Beschwerde ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar (vgl. BVerfGE 107, 395 , 416 [juris Rn. 68]; BVerfG, NJW 2007, 2538 , 2539 [juris Rn. 5]). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2657 [juris Rn. 2 f.]; BFH, NJW 2003, 919 , 920 [juris Rn. 12]; BSG , Beschluss vom 15. August 2005 - B 1 A 1/04 S, juris Rn. 5; BAG, NJW 2005, 3231 , 3232 [juris Rn. 2]).

b) Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2004 (NJW 2004, 2854 , 2855 [juris Rn. 15 f.]) steht dem nicht entgegen. Sie ist nicht nur vor Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO und damit zur alten Rechtslage ergangen. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs, der zunächst auch unter Geltung des § 133a FGO an der Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde festgehalten hatte (vgl. BFH, NJW 2005, 3374 , 3375 [juris Rn. 15]), hat diese Rechtsprechung mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2007 (NJW 2007, 2538 , 2539 [juris Rn. 5]) auch ausdrücklich aufgeben und sich der von den anderen Senaten des Bundesfinanzhofs bereits vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft ist (vgl. BFH, DStRE 2007, 922 , 923 [juris Rn. 11]).

IV. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: LG Kiel, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 220/19
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 1/20