BGH, Beschluss vom 18.05.2021 - Aktenzeichen IX ZB 8/21
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden
Tenor
Die Verfahren IX ZB 8/21 und IX ZB 9/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, das Verfahren IX ZB 8/21 führt.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Kostengrundentscheidung im Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 18. Februar 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 16. November 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig. Ihnen mangelt es bereits an der Statthaftigkeit. Die Rechtsbeschwerde ist in beiden Fällen weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch ist sie in dem jeweils angefochtenen Beschluss gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass den Rechtsbeschwerden auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil der Beklagte nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO , § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).
Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).