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BGH - Entscheidung vom 28.01.2021

IX ZB 64/20

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen IX ZB 64/20

DRsp Nr. 2021/3552

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 2020 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Der Senat legt das als Erinnerung bezeichnete Schreiben des Klägers vom 1. November 2020 als Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der Statthaftigkeit. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 13. Oktober 2020 gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG München I, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 5405/20
Vorinstanz: OLG München, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 W 1050/20