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BGH - Entscheidung vom 13.04.2021

StB 12/21

Normen:
StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3

Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 179

BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen StB 12/21

DRsp Nr. 2021/6647

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung anwaltlicher Vertretung in einem Verfahren wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2021 wird verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt gegen die Angeklagte ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in mehreren Fällen, teils in Tateinheit mit weiteren Delikten. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hatte ihr bereits am 28. Juli 2020 Rechtsanwältin G. als Pflichtverteidigerin bestellt. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts hat es durch Beschluss vom 25. Februar 2021 abgelehnt, Rechtsanwälte K. und M. als (weitere) Pflichtverteidiger zu bestellen. Hiergegen richtet sich die am Folgetag durch Rechtsanwalt M. eingereichte "Beschwerde".

II.

Die "Beschwerde" ist als sofortige Beschwerde der Angeklagten nach § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO auszulegen und als solche zulässig (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7 ff.; zum Rechtsmittelführer BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218 Rn. 7 mwN). Sie ist jedoch unbegründet.

Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen ("können") fehlerfrei ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 15).

Daran gemessen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht ist unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen davon ausgegangen, dass zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Hinzuziehung eines weiteren Verteidigers nicht erforderlich sei. Es handele sich um einen überschaubaren Verfahrensgegenstand mit in der Rechtsprechung vielfach entschiedenen Problemstellungen, dessen Bearbeitung durch einen Pflichtverteidiger ohne qualitative Einbußen für die Verteidigung der Angeklagten gewährleistet werden könne. Eine Überschreitung des dem Vorsitzenden des Tatgerichts zustehenden Beurteilungsspielraums oder etwaige Ermessensfehler sind weder nach der Aktenlage noch aufgrund des Beschwerdevorbringens ersichtlich.

Etwas anderes folgt nicht aus seinem Schreiben an die Angeklagte vom 10. Februar 2021, in dem er im Rahmen der ausstehenden Entscheidung, "ob […] ein weiterer (zweiter) Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll", um entsprechende Benennung gebeten hat. Vielmehr wird daraus deutlich, dass über die grundsätzliche Erforderlichkeit noch zu befinden ist. Soweit in der Beschwerdebegründung Bedenken gegen die bestellte Pflichtverteidigerin vorgebracht werden, betreffen diese im Ergebnis nicht die Notwendigkeit eines zusätzlichen Pflichtverteidigers, sondern die - bereits abschlägig beschiedene (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - StB 9/21) - Frage nach einem Verteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO . Schließlich ist die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 GVG ) für die hier in Rede stehende Entscheidung ebenfalls nicht maßgeblich, da für die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Ergänzungsfalls (s. dazu BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, juris Rn. 42) insbesondere in der Person eines beteiligten Richters liegende, für die Sicherung der Verteidigung indes nicht erhebliche Umstände in den Blick zu nehmen sein können, wie beispielsweise bevorstehender Ruhestand, Schwangerschaft, zu erwartende Versetzung oder Erkrankung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05, BVerfGK 6, 384, 394; vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06, BVerfGK 9, 306, 313; OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 2016 - III-3 Ws 304-305/16, juris Rn. 36 mwN).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 25.02.2021
Fundstellen
NStZ-RR 2021, 179